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Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bunde ... / 4.3.2 Angaben bei Nichtwohngrundstücken die im Sachwertverfahren bewertet werden [Zeilen 20 bis 35]

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke werden im Sachwertverfahren[1] bewertet. Die folgenden Ausführungen gelten nur für die o. g. Grundstücksarten.

Im Sachwertverfahren werden die gewöhnlichen Herstellungskosten eines Gebäudes ermittelt. Dabei kommen nicht die tatsächlichen Kosten zum Ansatz, sondern standardisierte Werte. Der Grundsteuerwert im Sachwertverfahren wird maßgeblich durch die Grundstücksart, die Bruttogrundfläche und das Baujahr des Gebäudes beeinflusst.

 
Hinweis

Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile

Sollte die wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen bestehen, die über eine gewisse bauliche Eigenständigkeit verfügen oder z. B. bei Anbauten unterschiedliche Baujahre aufweisen, sind die nachfolgenden Daten für jedes Gebäude/Gebäudeteil gesondert zu erklären (die Kennzeichnung erfolgt anhand der laufenden Nummer des Gebäudes). Besteht die wirtschaftliche Einheit aus mehr als fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen, ist im Falle eines Härtefalles nach § 150 Abs. 8 AO bei einer Abgabe in Papierform zusätzlich das Einlageblatt zur Anlage Grundstück GW-2A auszufüllen.]

Als Erstes ist die (Lageplan-)Nr. des Gebäudes oder Gebäudeteils anzugeben.

Für jedes Gebäude/Gebäudeteil ist sodann die zutreffende Gebäudeart auszuwählen. Die Gebäudeart ist mit der entsprechenden Kennziffer anzugeben. Nach der Gebäudeart richten sich die bei der Grundsteuerwertermittlung anzusetzenden Normalherstellungskosten in EUR je qm Bruttogrundfläche, sowie die Gesamtnutzungsdauer (s. unten).

Die Normalherstellungskosten basieren auf den Normalherstellungskosten 2010 nach der Sachwertrichtlinie (NHK 2010) und enthalten bereits pauschalisiert die Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (auf dem Kostenstan...

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