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Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bunde ... / 3.2 Grund der Feststellung [Zeile 4] und Feststellungszeitpunkt [Zeile 1]

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Bei der aktuellen Feststellung auf den Stichtag 1.1.2022 handelt es sich um eine Hauptfeststellung; dies ist auch als Grund der Feststellung auszuwählen. Als Feststellungszeitpunkt ist der 1.1.2022 einzutragen.

 
Hinweis

Begrifflichkeiten und Erläuterungen: Feststellungs- und Fortschreibungsarten, Feststellungszeitpunkt

  • Unter einer Hauptfeststellung versteht man die regelmäßige Neubewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke. Bei dieser Bewertung sind immer die Wertverhältnisse und tatsächlichen Verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt (hier: 1.1.2022) maßgebend. Nach den neuen Regelungen im Bewertungsgesetz (BewG) wird ab dem 1.1.2022 alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung stattfinden (nächste Hauptfeststellung dann wieder am 1.1.2029).
  • Eine Nachfeststellung wird immer dann notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (z. B. durch Teilung eines Grundstücks oder durch Begründung von Wohnungseigentum) oder wenn eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuer unterworfen wird (z. B. wird ein bisher zu steuerfreien Zwecken genutztes Grundstück nunmehr steuerpflichtig genutzt). Bei Nachfeststellungen ist Feststellungszeitpunkt immer der 1.1. des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. dem Jahr der erstmaligen Besteuerung folgt.
  • Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks geändert haben, etwa weil ein Gebäude weiter ausgebaut bzw. umgebaut wurde oder weil ein Gebäude zu anderen Zwecken genutzt wird und sich dadurch die Grundstücksart (Erklärung s. u. zu "Grundstücksarten") ändert, so kann eine Wert- und/oder Artfortschreibung für ein Grundstück in Betracht kommen. Eine Wertfortschreibung ist durchzuführen, wenn ...

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