Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Herstellungskosten liegen auch vor, wenn es sich um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung handelt.
Ob eine wesentliche Verbesserung vorliegt oder nicht, entscheidet sich weder nach der zeitlichen Nähe zur Anschaffung noch nach der Höhe des getätigten Aufwands, sondern ausschließlich nach den Kriterien des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Unter dem "ursprünglichen Zustand" ist der Zustand im Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. beim Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs zu verstehen. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs kommt es auf den Zustand im Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Erwerbs durch den Rechtsvorgänger an. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage geändert (z. B. durch Anfall weiterer Herstellungskosten, durch eine AfaA), ist der Zustand im Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage maßgebend.
Eine wesentliche Verbesserung liegt nicht bereits vor, wenn ein Gebäude generalüberholt wird, d. h. Aufwendungen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind, in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Aus der Höhe der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis kann nicht im Wege einer tatsächlichen, widerlegbaren Vermutung ohne nähere Prüfung auf eine wesentliche Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und deshalb auf das Vorliegen von Herstellungskosten geschlossen werden.
Eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungskosten sind gegeben, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine wesentliche Nutzungsmöglichkeit geschaffen wi...