Großmutter GM schenkt im Februar 2024 ihrem 45-jährigen Enkel den lebenslänglichen Nießbrauch an einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Für das Grundstück ist nach dem Ertragswertverfahren ein Steuerwert i. H. v. 310.000 EUR festgestellt worden. Der tatsächliche Jahreswert beträgt 19.500 EUR.

Dem Enkel E wurde von seiner Großmutter GM ein lebenslanger Zuwendungsnießbrauch eingeräumt. Der Zuwendungsnießbrauch unterliegt bei E gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Besteuerung. Hinsichtlich der Entrichtung der Schenkungsteuer ist § 23 ErbStG zu beachten, wonach E ein Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung und der Jahresversteuerung hat.

Die Schenkungsteuer ermittelt sich dabei wie folgt:

Zunächst ist der Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs für Enkel E zu berechnen.

a) Jahreswert

Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 16.666 EUR (310.000 EUR/18,6).

b) Vervielfältiger

Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Enkel E) beträgt 45 Jahre. Dafür ergibt sich ein Vervielfältiger von 15,760[1]

c) Kapitalwert des Nießbrauchsrechts

Jahreswert 16.666 EUR × Vervielfältiger 15,760 laut BMF-Schreiben v. 1.12.2023 ergibt einen Kapitalwert für das Nießbrauchsrecht i. H. v. 262.656 EUR.

Wählt Enkel E die Sofortversteuerung, ergibt sich für ihn die folgende Schenkungsteuer:

 
Kapitalwert Nießbrauchsrecht 262.656 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 62.600 EUR
Steuersatz 7 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und Schenkungsteuer 4.382 EUR

Macht Enkel E dagegen von seinem Wahlrecht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Gebrauch und wählt die Jahresversteuerung nach Maßgabe des Jahreswerts, so sieht seine Besteuerung nunmehr wie folgt aus.

Auf den Jahreswert (16.666 EUR) ist der Steuersatz anzuwenden, der für den Kapitalwert ermittelt wurde, d. h. 7 % (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Es ergibt sich für E somit eine jährlich zu entrichtende Schenkungsteuer i. H. v. 1.166 EUR (7 % von 16.666 EUR).

Wie hinsichtlich der Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu verfahren ist, siehe nachstehend.

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