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Erbschaftsteuer: Berücksichtigung früherer Erwerbe / 2.2 10-Jahreszeitraum

Christoph Wenhardt
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Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Außerhalb des 10-Jahreszeitraums stattfindende Erwerbe sind somit nicht einzubeziehen.

 
Praxis-Tipp

Abwarten der Zehnjahresfrist

Damit kommt nach Ablauf der 10-Jahresfrist der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Auch verringert sich der Steuersatz. Für die Gestaltungsberatung bedeutet das, dass u. U. mit einer Zuwendung gewartet wird, bis die 10-Jahresfrist verstrichen ist.

Die 10-Jahresfrist ist rückwärts gerichtet zu berechnen. So jetzt auch die Auffassung der Finanzverwaltung.[1]. Bisher war bei der Notwendigkeit einer taggenauen Berechnung unsicher, ob § 187 BGB Anwendung findet. Klarheit brachte das Urteil des BFH vom 28.3.2012.[2] Danach berechnet sich der 10-Jahreszeitraum nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB: Hat der Letzterwerb beispielsweise am 22.12.2015 stattgefunden,

  • beginnt der Rückrechnungszeitraum mit dem Letzterwerb am 22.12.2015 um 24 Uhr und
  • endet am 23.12.2005 um 0:00 Uhr.

Nicht einzubeziehen ist demzufolge ein Erwerb am 22.12.2005. Der Tag des letzten Erwerbs ist also mitzuzählen.[3]

Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.

 
Achtung

Keine Berücksichtigung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann endet grds. nach § 108 Abs. 3 AO die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Dies gilt aber nicht für die Berechnung des Endes der Zehnjahresfrist.[4]

 
Hinweis

Grundstücksschenkung: Aus Vorsichtsgründen taggenaue Schenkung nicht ratsam

Im Einzelfall kann es schwierig sein, z. B. bei Grundstücksschenkungen den genauen Zeitpunkt der Entstehung der Steu...

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