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Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR für 2019 / 6 Ermittlung des Gewinns

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt in 4 Stufen:

  • Zunächst werden in den Zeilen 91 bis 96 steuerfreie Einnahmen nach den §§ 3, 3a EStG abgezogen, entsprechende Betriebsausgaben dem bisherigen Ergebnis wieder hinzugerechnet.
  • Anschließend werden Investitionsabzugsbeträge, Zuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG sowie Hinzu- und Abrechnungen infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart angesetzt. Außerdem sind Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften zu erfassen.
  • Dann wird der sich als Zwischenresultat ergebende korrigierte Gewinn bzw. Verlust im Hinblick auf das Teileinkünfteverfahren berichtigt.
  • Schließlich werden nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechnet.

Zunächst ist die Summe der Betriebseinnahmen aus Zeile 22 nach Zeile 89 zu übertragen. Ebenso ist hinsichtlich der Betriebsausgaben in Zeile 88 zu verfahren, die in Zeile 90 eingehen. Bevor sich als Saldo in Zeile 104 der korrigierte Gewinn oder Verlust ergibt, sind jedoch folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen zu berücksichtigen:

  • Übungsleiter i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, Ehrenamtler i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG sowie Betreuer i. S. v. § 3 Nr. 26b EStG ziehen in Zeile 91 die steuerfreien Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten bis zu den Höchstbeträgen von 2.400 EUR bzw. 720 EUR bzw. 2.400 EUR ab und rechnen die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Zeile 94 hinzu; dies setzt voraus, dass alle Betriebseinnahmen und -ausgaben zuvor bereits in der Anlage EÜR erfasst wurden;
  • in Zeile 92 werden alle übrigen steuerfreien Einnahmen, die nicht auf Übungsleiter etc. entfallen oder dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, hinzugerechnet, in Zeile 95 alle nach der Generalnorm des § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet;
  • die Zeilen 93 und 96 d...

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