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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / H 15.6 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit

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Allgemeines

Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen

  • Selbständigkeit (>R 15.1),
  • Nachhaltigkeit (>H 15.2),
  • Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3) und
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4)

gelten auch für die selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige, der aufgrund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen, diesen Beruf aus (>BFH vom 01.10.1986 – BStBl 1987 II S. 116). Eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird in der Regel gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (>BFH vom 28.06.2001 – BStBl 2002 II S. 338).

Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb

  • Beispiele für selbständige Arbeit

    • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (>BMF vom 20.11.2019 - BStBl I S. 1298),

      (Anhang 17b)

    • Berufsbetreuer i. S. v. §§ 1896 ff. BGB; die Tätigkeit fällt in der Regel unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (>BFH vom 15.06.2010 – BStBl II S. 909 und S. 906),
    • Diätassistent (>BMF vom 20.11.2019 - BStBl I S. 1298),

      (Anhang 17b)

    • EDV-Berater übt im Bereich der Systemsoftware regelmäßig eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist die Tätigkeit des EDV-Beraters nur dann als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klassische ingenieursmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und er über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, verfügt (>BFH vom 04.05.2004 – BStBl II S. 989),
    • Ergotherapeut (>BMF vom 20.11.2019 - BStBl I S. 1298),

      (Anhang 17b)

    • Fachkr...

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