Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.10.1986 - I R 121/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zuordnung einer Berufstätigkeit zu dem Katalogberuf "Ingenieur" i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG reicht es nicht aus, daß ein Steuerpflichtiger die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur auf Grund der Übergangsregelung des Art.3 Abs.1 BayIngG führt. Vielmehr ist der betroffene Steuerpflichtige nur dann Ingenieur i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG, wenn er auch schon vor Inkrafttreten des BayIngG die Tätigkeit eines Ingenieurs ausübte.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; IngG BY Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat eine abgeschlossene Ausbildung einer technischen Zeichnerin. Nach Abschluß dieser Ausbildung war sie unter anderem in der Konstruktionsabteilung der Firma S GmbH & Co. KG beschäftigt. Sie fertigte dort nach vorgegebenen Angaben Konstruktionszeichnungen für Spritz- und gelegentlich auch für Druckgußformen. Während dieser Zeit besuchte sie vorübergehend eine Berufsaufbauschule, die sie jedoch nicht mit einer Prüfung abschloß. Seit dem 1.Oktober 1967 ist die Klägerin selbständig für verschiedene Auftraggeber tätig. Sie konstruiert Spritzgießwerkzeuge aller Art in eigener Verantwortung. Hierfür werden ihr von den Auftraggebern gelegentlich Teilzeichnungen zur Verfügung gestellt; im übrigen erstellt sie die Konstruktionszeichnungen selbständig.

Mit Schreiben vom 29.Oktober 1974 zeigte die Klägerin der Regierung von Mittelfranken an, daß sie unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 27.Juli 1970 --BayIngG-- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl BY-- 1970, 336) eine Tätigkeit ausgeübt habe und beabsichtige, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" weiterhin zu verwenden. Über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" fügte sie Bestätigungen ihrer Auftraggeber bei.

In den Einkommensteuererklärungen 1974 und 1975 behandelte die Klägerin die von ihr erzielten Einkünfte als solche i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm dagegen gewerbliche Einkünfte an und erließ am 14.September 1977 bzw. am 12.Dezember 1977 entsprechende Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 sowie am 21.April 1978 einen Gewerbesteuermeßbescheid 1975.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit seiner vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von § 18 Abs.1 Nr.1 EStG.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom FG in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, die Klägerin habe in den Streitjahren Einkünfte aus Ingenieurtätigkeit erzielt.

1. Nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG in den Fassungen vom 15.August 1974 --EStG 1974-- (BGBl I 1974, 1993, BStBl I 1974, 578) und vom 5.September 1974 --EStG 1975-- (BGBl I 1974, 2165, BStBl I 1974, 733) übt eine freiberufliche Tätigkeit u.a. derjenige aus, der der selbständigen Berufstätigkeit eines Ingenieurs nachgeht. Das EStG 1974/75 bestimmt nicht, worin die Berufstätigkeit eines Ingenieurs im einzelnen besteht. Der erkennende Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 18.Juni 1980 I R 109/77 (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118) entschieden, daß die selbständige Berufstätigkeit eines Ingenieurs nur derjenige ausübt, der aufgrund der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat binden (§ 118 Abs.2 FGO), war sie nicht aufgrund einer bestimmten Berufsausbildung, sondern allenfalls aufgrund ihrer praktischen Berufserfahrungen in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, die auch von Ingenieuren ausgeübt wird.

2. Der erkennende Senat hatte allerdings in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118 keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Personen, die zwar das in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgesehene Studium nicht abgeschlossen haben, jedoch aufgrund einer der Übergangsregelungen in den Ingenieurgesetzen auch ohne entsprechende Berufsausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, als Freiberufler i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG und damit nicht als Gewerbetreibende i.S. des § 15 Abs.1 Nr.1 EStG (§ 2 Abs.1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) zu behandeln sind. Insoweit sind die Rechtsausführungen in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118 keine abschließenden. Jedoch irrt das FG, wenn es meint, für die Zuordnung einer Berufstätigkeit zu dem Katalogberuf "Ingenieur" i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG 1974/75 reiche es aus, daß jemand die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur aufgrund der Übergangsregelung des Art.3 Abs.1 BayIngG führt. Die Ingenieurgesetze der Bundesländer können als nicht steuerrechtliche und zudem landesrechtliche Vorschriften den Inhalt des einkommensteuerrechtlichen Begriffs "Ingenieur" nicht unmittelbar festlegen, sondern nur Hinweise für seine Auslegung geben, weil sie das Berufsbild des Ingenieurs prägen. Soweit jedoch die Ingenieurgesetze die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur ausnahmsweise in der Form einer Übergangsregelung und unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gestatten, ist zu beachten, daß derartige Übergangsregelungen regelmäßig nicht das Berufsbild des Katalogberufes prägen. Schon deshalb ist die Annahme, die Übergangsregelung sei auch für die steuerrechtliche Begriffsbestimmung maßgebend, nicht zwingend. Aus steuerrechtlicher Sicht kann unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nur derjenige als "Ingenieur" i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG behandelt werden, der es schon vor Inkrafttreten der Ingenieurgesetze war. Es kommt hinzu, daß das in Art.3 Abs.1 BayIngG geregelte Recht zur Fortführung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht auf einer Verleihung (Verwaltungsakt) beruht. Die Anzeige der Klägerin, die von ihr früher gebrauchte Berufsbezeichnung weiterführen zu wollen, besagt aber nichts darüber, ob sie tatsächlich die Voraussetzungen für die Weiterführung der Berufsbezeichnung gemäß Art.3 Abs.1 BayIngG erfüllte. Das FG hätte deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu Recht gemäß Art.3 Abs.1 BayIngG weiterführte und ob die Tätigkeit, die sie vor und nach Inkrafttreten des BayIngG ausübte, auch losgelöst von den berufsrechtlichen Vorschriften des BayIngG typisch für den Katalogberuf "Ingenieur" i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG war. Bei dieser Prüfung mußte das FG beachten, daß die Tätigkeit eines Ingenieurs i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG auch schon vor Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Bundesländer bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzte, die den Berufsinhaber in die Lage versetzten, in einer gewissen fachlichen Breite und Tiefe technische Werke zu planen und zu konstruieren und die Ausführung des Geplanten leitend anzuordnen und zu überwachen. Solche Kenntnisse und Erfahrungen wurden in erster Linie in den bekannten Studiengängen zum Ingenieurberuf vermittelt. Auch wenn der erfolgreiche Abschluß eines solchen Studienganges in Ermangelung entsprechender berufsrechtlicher Bestimmungen nicht als Voraussetzung für die Zuordnung zum Katalogberuf "Ingenieur" gefordert werden kann, so müßte die Klägerin sich doch zumindest in der Form des Selbststudiums Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Technik angeeignet haben, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge damals üblicherweise erworben wurden, um steuerrechtlich als Freiberufler behandelt werden zu können.

3. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin vor Inkrafttreten des BayIngG eine Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausübte. Es hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin damals über die Kenntnisse verfügte, die üblicherweise in einem anerkannten Ausbildungsgang zum Ingenieurberuf erworben wurden. Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist Sache des FG, die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61491

BStBl II 1987, 116

BFHE 148, 140

BFHE 1987, 140

BB 1987, 111

BB 1987, 111-111 (S)

DB 1987, 516-517 (ST)

HFR 1987, 127-127 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]
    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]

      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind   1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren