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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2012 / H 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

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Abzug als Werbungskosten

Zum Abzug von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei Arbeitnehmern als Werbungskosten >R 9.10 und 9.11 LStR 2011.

Behinderte Menschen

  • Auch bei Stpfl., die zu dem in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Personenkreis gehören, kann grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden (>BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).
  • Nachweis der Behinderung >§ 65 EStDV, H 33b (Nachweis der Behinderung).

Betriebsstätte

  • Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Stpfl. ist für die Annahme einer Betriebsstätte nicht erforderlich (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 97, 208 und vom 18.9.1991 – BStBl 1992 II S. 90).
  • Betriebsstätte des

    • Ausbeiners auf Schlachthöfen ist der Schlachthof (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 97).
    • Jahrmarkthändlers ist der jeweilige Marktstand (>BFH vom 18.9.1991 – BStBl 1992 II S. 90).
    • selbständigen Schornsteinfegers ist der Kehrbezirk (>BFH vom 19.9.1990 – BStBl 1991 II S. 208).
  • Keine Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus:

    • Betrieblich genutzte Räume, die mit dem Wohnteil eine nicht trennbare bauliche Einheit bilden, verändern den Gesamtcharakter des Gebäudes als Wohnhaus nicht (>BFH vom 16.2.1994 – BStBl II S. 468).
    • Die Empore in einem Wohnhaus ist mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich keine Betriebsstätte (>BFH vom 6.2.1992 – BStBl II S. 528).

Fahrten zwischen Betriebsstätten

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen >Betriebsstätten können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sich eine der >Betriebsstätten am Hauptwohnsitz des Unternehmers befindet (>BFH vom 31.5.1978 – BStBl II S. 564, vom 29.3.1979 – BStBl II S. 700 u...

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