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BFH Urteil vom 18.09.1991 - XI R 34/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen eines Markthändlers - Begriff Betriebsstätte in Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschäftsreisen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflegungsmehraufwendungen können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer sog. Einsatzwechseltätigkeit stehen.

2. Als Betriebsstätte eines Händlers, der sein Gewerbe auf Jahr- und Weihnachtsmärkten ausübt, ist in diesem Fall der jeweilige Marktstand anzusehen.

 

Orientierungssatz

1. Anders als bei § 12 AO 1977 ist in Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschäftsreisen unter Betriebsstätte die (von der Wohnung getrennte) Beschäftigungsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist --im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977-- nicht erforderlich (BFH-Rechtsprechung).

2. Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich auch dann zu den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn sie betrieblich mitveranlaßt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Geschäftsreisen oder wenn sonst Umstände dargetan werden, die eine zutreffende Schätzung betrieblich veranlaßter Verpflegungsmehraufwendungen ermöglichen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 5, § 12 Nr. 1; AO 1977 § 12 S. 1

 

Tatbestand

I. Der von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Handel mit Schmuck und Geschenkartikeln sowie mit Speiseeis. In einer angemieteten Garage hatte er sein Warenlager untergebracht. Das Fahrzeug und der Anhänger wurden auf der Straße geparkt. Die notwendigen schriftlichen Arbeiten, Telefonate u.a. erledigte der Kläger in seiner Wohnung. Die Waren wurden auf Märkten (Jahr- und Weihnachtsmärkte) in verschiedenen Städten verkauft. In den Streitjahren besuchte der Kläger 22 verschiedene Orte, hauptsächlich in Schleswig-Holstein (u.a. Flensburg, Niebüll, Leck, Schleswig, Kappeln, Kaltenkirchen, Bad Bramstedt, Albersdorf, Itzehoe, Burg, Heide, Wyk auf Föhr), aber auch Hannover, Peine, Sindelfingen und Saarbrücken. Von den 31 Veranstaltungen, die der Kläger in den Streitjahren aufsuchte, wurden 11 Veranstaltungen in allen drei Jahren, eine Veranstaltung in zwei Jahren und die übrigen 19 Veranstaltungen nur einmal beschickt.

Üblicherweise läuft die Tätigkeit des Klägers folgendermaßen ab: Einige Monate vor der Veranstaltung bewirbt er sich schriftlich um einen Stand und erhält, wenn das Gesuch genehmigt wird, eine Zusage. Er muß vor Beginn der Veranstaltung am Ort erscheinen, weil sonst der vorgesehene Standplatz anderweitig vergeben wird. Die Dauer der besuchten Märkte ist unterschiedlich. Sie liegt durchschnittlich zwischen vier und acht Tagen. Die Verweildauer an den Plätzen ist nicht identisch mit der Dauer der Märkte. Vergabe der Standplätze, Auf- und Abbau des Standes sowie die Erledigung sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten erfordern einen längeren Aufenthalt.

Der Kläger machte Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der in Abschn.119 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) vorgesehenen Pauschbeträge für ein- bzw. mehrtägige Geschäftsreisen geltend.

Bei einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, daß die Fahrten des Klägers zu den einzelnen Märkten keine Geschäftsreisen darstellten. Der Kläger habe an den verschiedenen Marktorten eigene Betriebsstätten in Gestalt der ihm zugewiesenen Standplätze.

Die Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 wurden entsprechend geändert; für 1987 wurde der Kläger erstmals zur Einkommensteuer veranlagt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 4 Abs.4, 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1987 vom 6.Februar 1991 Verpflegungsmehraufwendungen für 1985 in Höhe von 6 253,50 DM, für 1986 in Höhe von 7 639,80 DM und für 1987 in Höhe von 6 381,40 DM als Betriebsausgaben abzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

1. Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich auch dann zu den nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn sie betrieblich mitveranlaßt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Geschäftsreisen oder wenn sonst Umstände dargetan werden, die eine zutreffende Schätzung betrieblich veranlaßter Verpflegungsmehraufwendungen ermöglichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, und vom 19.September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208). Beide Fälle sind --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht gegeben.

a) Der Begriff der Geschäftsreise setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, zu betrieblichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Ort begibt, der nicht Betriebsstätte ist.

Daran fehlt es. Anders als bei § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) ist in Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschäftsreisen unter Betriebsstätte die (von der Wohnung getrennte) Beschäftigungsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist --im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977-- nicht erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13.Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, und in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).

Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind im Streitfall die einzelnen Märkte als Betriebsstätten des Klägers anzusehen. An dem jeweiligen Stand erbringt er seine betrieblichen Leistungen.

b) Verläßliche Schätzungsgrundlagen, die eine einwandfreie Bestimmung des betrieblich veranlaßten Verpflegungsmehraufwands erlauben, sind nicht ersichtlich.

2. Das FG hat es jedoch unterlassen, den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen unter dem Aspekt der sog. Einsatzwechseltätigkeit zu prüfen.

Bei der durch die Art der Tätigkeit bedingten vergleichbaren Belastung von Arbeitnehmern und Selbständigen ist es geboten, die von der Rechtsprechung für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auf den betrieblichen Bereich zu übertragen und diese Aufwendungen ausnahmsweise als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie --im Unterschied zum Aufsuchen verschiedener fester Geschäftsstellen (dazu vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276)-- beim Einsatz an ständig wechselnden Betriebsstätten angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 5.November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, und vom 19.September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, zum unbeschränkten Abzug von Fahrtkosten zu ständig wechselnden Betriebsstätten).

Dabei müssen allerdings die innerhalb eines üblichen Einzugsbereiches gelegenen Marktstände außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 2.November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10.Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; vom 20.November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, und in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97).

Die nicht spruchreife Sache ist an das FG zurückzugeben, dessen Aufgabe es sein wird, im einzelnen zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Verpflegungsmehraufwendungen unter diesem Gesichtspunkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Auf Abschn.37 Abs.6, Abschn.39 Abs.7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990, auf Abschn.20 Abs.18 Satz 2 Nr.5 EStR 1990 sowie auf das BFH-Urteil vom 8.August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) wird hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63769

BFH/NV 1992, 4

BStBl II 1992, 90

BFHE 165, 411

BFHE 1992, 411

BB 1992, 256

BB 1992, 256-257 (LT)

DStR 1991, 1653 (KT)

DStZ 1992, 93 (KT)

HFR 1992, 49 (LT)

StE 1991, 423 (K)

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