Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Eigenständiges Wirtschaftsgut
  • Anschaffungskosten
  • Sammelposten/GWG
  • Abschreibung
 
Hinweis

Das BMF veröffentlichte am 22.2.2022 ein Schreiben (BMF, Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025), in dem nochmals die Grundsätze für die Abschreibung von Hardware und Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) innerhalb einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr konkretisiert wird.

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 0490 0690   Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Abschreibung auf Sachanlagen 4830 6220   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

So kontieren Sie richtig

Ein Drucker ist, obwohl er Teil einer Computeranlage ist, ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Er kann allerdings nur im Zusammenhang mit einem Computer genutzt werden. Der Drucker ist somit ein eigenständiges, nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten der Unternehmer auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung" 0490 (SKR 03) bzw. 0690 (SKR 04) bucht.

 

Buchungssatz:

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

an Bank

Nach der amtlichen Abschreibungstabelle ist der Drucker als Peripheriegerät eines Computers einzustufen, mit dem Ergebnis, dass dieselbe Nutzungsdauer von 3 Jahren anzusetzen ist.

 

Buchungssatz:

Abschreibung auf Sachanlagen

an Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf eines neuen Druckers

Herr Krüger ist Unternehmensberater und erwirbt zu seiner bereits vorhandenen Computeranlage einen neuen Drucker. Der bisherige Drucker war defekt und eine Reparatur aus Kostengründen nicht zweckmäßig. Für den neuen Laserdrucker hat Herr Krüger 1.428 EUR (einschließlich 228 EUR Umsatzsteuer) gezahlt.

Ergebnis: Auch wenn mit dem Kauf des neuen Druckers ein defekter Drucker ersetzt wird, handelt es sich um eine Neuanschaffung und nicht um Instandhaltungs- und Reparaturkosten.[1] Der neue Drucker ist daher mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren und grundsätzlich über seine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c[2] zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.200      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 228 1200/1800 Bank 1.428

Herr Krüger bucht also den Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung". Entsprechend weist Herr Krüger seinen Drucker getrennt von der Computeranlage in seinem Anlageverzeichnis aus.

3 Wann Geräte zwischen 250 EUR und 1.000 EUR in einen Sammelposten eingestellt werden müssen

Die einzelnen Teile einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, sie sind jedoch nicht alle selbstständig nutzbar. Soweit die selbstständige Nutzbarkeit fehlt, werden sie gem. § 6 Abs. 2 EStG weder als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft noch gemäß § 6 Abs. 2a EStG in den Sammelposten einbezogen.

Bei einem Drucker, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, handelt es sich um ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für den Drucker führen somit nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Computeranlage. Der Drucker kann außerdem kein geringwertiges Wirtschaftsgut sein und auch kein Wirtschaftsgut, das in einen Sammelposten einzustellen ist. Der Drucker ist als Peripheriegerät einer Computeranlage grundsätzlich über 3 Jahre abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Druckers für 99 EUR

Herr Huber kauft einen Drucker für 99 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Er kann den Drucker nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % im Jahr der Anschaffung abschreiben. Er muss ihn vielmehr über 3 Jahre pro Jahr mit 33 EUR abschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Behandlung der Peripheriegeräte/Sammelposten

Unternehmer Huber schafft am Ende des Wirtschaftsjahrs 01 einen PC für sein Anlagevermögen an. Die Anschaffungskosten betragen 800 EUR. Im folgenden Wirtschaftsjahr schafft er einen Drucker an, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, sowie eine PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 220 EUR und für die PC-Maus 25 EUR. Herr Huber wendet in beiden Jahren die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG an.

Der PC ist als selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten des Anschaffungsjahrs zu erfassen. Eine Abschreibung über die b...

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