Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Inland und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören. Zum Drittlandsgebiet gehören demnach auch die Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, die umsatzsteuerrechtlich vom Inlandsbegriff nicht erfasst sind, also

  • die Gemeinde Büsingen am Hochrhein (vom Schweizer Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave),
  • die Insel Helgoland,
  • die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind,[1]
  • die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie und
  • die deutschen Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb von Zollgebieten befinden.

Zum Drittlandsgebiet gehören auch bestimmte Territorien, die nicht Bestandteil des übrigen Gemeinschaftsgebiets sind, wie Andorra, San Marino und der Vatikanstaat. Zum Drittlandsgebiet zählt auch der Teil der Insel Zypern, in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

 
Hinweis

Besonderheit im Warenverkehr mit Nordirland

Nach dem Brexit und dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist zählt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 1.1.2021 grundsätzlich zum Drittlandsgebiet. Nach dem sog. Irland/Nordirland-Protokoll zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt jedoch für Nordirland ein besonderer Status. Nordirland wird für Zwecke des Warenverkehrs umsatzsteuerrechtlich und zollrechtlich als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Die Finanzbehörden des Vereinigten Königreichs wenden bezüglich des Warenverkehrs mit der EU auch weiterhin die Mehrwertsteuer- und Zollvorschriften der EU an. Das bedeutet, Unternehmer in Nordirland erhalten für Zwecke des Warenverkehrs eine spezielle nordirische USt-IdNr. mit dem Präfix "XI", unterliegen bei Warenbezügen aus der EU der Erwerbsbesteuerung und haben ihre (steuerfreien) Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu deklarieren. Für Zwecke des Dienstleistungsverkehrs gilt Nordirland jedoch als Drittlandsgebiet.

[1] Sie stellen Freizonen i. S. v. Art. 243 UZK dar.

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