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Doppelte Haushaltsführung / 1.4.2 Begriff der Zweitwohnung

Rainer Hartmann
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Liegt danach eine auswärtige Beschäftigung des Arbeitnehmers vor, sind an die zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nur geringe Anforderungen zu stellen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt als Zweitwohnung jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, also z. B. eine Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, Hotel oder die Baracke auf einer Baustelle. Keine Zweitwohnung wird dagegen bei Seeleuten oder Binnenschiffern an Bord eines Schiffs begründet, auch wenn sie dort eine dauerhafte Unterkunft haben.[1] Ebenfalls wird durch den Aufenthalt im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort keine Zweitwohnung begründet.[2]

Hat der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung, ist für die Anerkennung eines doppelten Haushalts nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet.[3] Auch die nur gelegentliche Übernachtung in der Zweitwohnung, z. B. an Tagen mit Überstunden oder Bereitschaftsdienst, führt zu einer doppelten Haushaltsführung. Nach Verwaltungsauffassung[4] ist die auswärtige Beschäftigung nicht an eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer in derselben Unterkunft geknüpft. Bei Vorliegen einer auswärtigen ­Beschäftigung ist die Anzahl der Übernachtungen am Beschäftigungsort unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung wird deshalb auch durch gelegentliche Hotelübernachtungen begründet. Die Lohnsteuer-Richtlinien und das BMF-Anwendungsschreiben[5] enthalten insoweit einen Nichtanwendungserlass bezüglich der hiervon abweichenden Rechtsprechung, die eine doppelte Haushaltsführung nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer eine Unterkun...

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