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Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
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Leitsatz

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).

2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war mit einem Anteil von 75 000 DM am insgesamt 300 000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH (GmbH 1) beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH 1.

Mit Beschluss vom 28.12.1994 erhöhten die Gesellschafter der GmbH 1 deren Stammkapital um 100 000 DM. Zur Übernahme der beiden neuen Stammeinlagen i.H.v. je 50 000 DM wurden E sowie ein weiterer Gesellschafter der GmbH 1 zugelassen. Die Stammeinlagen waren durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer weiteren GmbH (GmbH 2), an deren Stammkapital diese beiden Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, zu erbringen. Der Gesellschafterbeschluss wurde wie vorgesehen vollzogen.

Das FA kam zu dem Ergebnis, der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 habe sich durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 um 532 DM je 100 DM des Stammkapitals erhöht. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin an der GmbH 1 um 399 000 DM beruhe auf einer freigebigen Zuwendung des E an die Klägerin. Das FA setzte demgemäß gegen die Klägerin unter Berücksichtigung des Freibetrags i.H.v. 250 000 DM nach § 16 ErbStG Schenkungsteuer v...

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