Unternehmen können als Darlehensgeber auftreten, ohne selbst eine Bank zu sein.
2.1 Arbeitgeberdarlehen und Darlehen an Geschäftsfreund
Gewähren Unternehmer einem Arbeitnehmer (= Arbeitgeberdarlehen) oder einem Geschäftsfreund ein Darlehen, entsteht eine Forderung an diese Person und ein Anspruch auf Rückzahlung.
Ob Forderungen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet sind, hängt von der Laufzeit des gewährten Darlehens ab. Darlehen bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 4 Jahren sind i. d. R. dem Anlagevermögen zuzurechnen. Dort wird es unter der Position "Sonstige Ausleihungen" (SKR 03 0540/SKR 04 0930) oder direkt auf dem Darlehenskonto (SKR 03 0550/SKR 04 0940) ausgewiesen.
Bei Laufzeiten unter einem Jahr wird auf das Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" gebucht. Bei Laufzeiten von mehr als einem, aber weniger als 4 Jahren kommt es auf die Absicht des Darlehensgebers an, ob das Darlehen im Umlauf- oder Anlagevermögen gehalten werden soll.
Zinsverbilligtes oder zinsloses Arbeitgeberdarlehen
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen, gehört der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Bei einer Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehensweg, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen.
Der Zinssatz bei Vertragsabschluss ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart.
Die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen werden laut Bundesarbeitsgericht grundsä...