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Computer / 6.1 Berufliche Veranlassung

Hans Walter Schoor
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6.1.1 Arbeitsmittel: Abzug zu 100 %

Werbungskosten sind auch Aufwendungen (einschließlich AfA) für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.[1] Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG für Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, sind die Kosten derar­tiger Gegenstände berücksichtigungsfähig, wenn feststeht, dass der Gegenstand überwiegend beruflich verwendet wird, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich ein privater – unbedeutender – Nutzungsanteil von bis zu rd. 10 % gegeben ist. In diesem Zusammenhang betont der BFH[2] ausdrücklich, dass es weder eine Vermutung für eine überwiegende Privatnutzung noch Erfahrungssätze für bestimmte (private) Nutzungsanteile gibt. Wird ein Computer nur zu 10 % oder weniger privat genutzt, dürfen trotzdem 100 % der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.[3] Die Kosten werden in diesem Fall nicht aufgeteilt.

[1] BFH, Urteil v. 20.5.2010, VI R 53/09, BStBl 2011 II S. 723.
[2] BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958.
[3] BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958; H 12.1 "Personalcomputer" EStH 2023.

6.1.2 Gemischt genutzter PC: Aufteilung

Wird ein beruflich genutzter PC tatsächlich nicht unwesentlich privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen entsprechend den jeweiligen Nutzungen aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt bei der gemischten Nutzung eines PCs insbesondere das Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile in Betracht.[1]

Im Normalfall lässt sich bei gemischt genutzten PCs der private Nutzungsanteil nur schwierig ermitteln. Läs...

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