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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / H 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten

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Allgemeines

Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (>BFH vom 20.05.2010 – BStBl II S. 723).

Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder

  • Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29.10.1997 – BStBl 1998 II S. 149)
  • >H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder)
  • Ausnahme: >§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise

Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (>BFH vom 07.05.2013 – BStBl II S. 808).

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium >BMF vom 22.09.2010 (BStBl I S. 721), Anhang 9 LStH 2023

Bewirtungskosten

>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

>R 4.10 Abs. 5 bis 9

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (>R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (>BFH vom 12.12.1991 – BStBl 1992 II S. 524).

>Gemischte Aufwendungen

>Karnevalsveranstaltungen

Brille

>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

Bücher

Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inh...

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