Werbungskosten sind auch Aufwendungen (einschließlich AfA) für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.[1] Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG für Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, sind die Kosten derar­tiger Gegenstände berücksichtigungsfähig, wenn feststeht, dass der Gegenstand überwiegend beruflich verwendet wird, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich ein privater – unbedeutender – Nutzungsanteil von bis zu rd. 10 % gegeben ist. In diesem Zusammenhang betont der BFH[2] ausdrücklich, dass es weder eine Vermutung für eine überwiegende Privatnutzung noch Erfahrungssätze für bestimmte (private) Nutzungsanteile gibt. Wird ein Computer nur zu 10 % oder weniger privat genutzt, dürfen trotzdem 100 % der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.[3] Die Kosten werden in diesem Fall nicht aufgeteilt.

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