Bei Vorliegen geringwertiger Wirtschaftsgüter haben Unternehmer nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG die Möglichkeit der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung. Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter betragen netto 250 EUR bis 800 EUR.
Die Vollabschreibung setzt gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG voraus, dass es sich um
selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt,
welche unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung/Einlage und des Wertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind.
Ein exakter Buchungstext ist empfehlenswert
Die Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis kann entfallen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Für die Prüfung der Wertgrenzen ist immer auf die Nettoanschaffungskosten abzustellen. Irrelevant ist, ob der Unternehmer, der das Wirtschaftsgut angeschafft hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch Kleinunternehmer müssen bei den Anschaffungskosten vom Netto-Rechnungsbetrag ausgehen, um die Grenzen für den Sammelposten bzw. die geringwertigen Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Kauf eines Bürostuhls
Buchhändlerin Lies erwirbt in 02 einen neuen Bürostuhl für 275 EUR netto. Da sie für 02 die Anwendung der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gewählt hat, bucht sie die Eingangsrechnung wie folgt:
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 0480/0670 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
275,00 |
|
|
|
| 1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
52,25 |
70000/70000 |
Kreditor |
327,25 |
Für die Prüfung der selbstständigen Nutzbarkeit ist z. B. an die Büroausstattung zu denken – gerade auch in einem einheitlichen Stil. Jeder Gegenstand (Schreibtisch, Stuhl, Regal, Schrank etc.) ist eige...