Übernehmen Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für die GmbH, z. B. durch Begleichen der Rechnung für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, steht ihnen regelmäßig ein Anspruch auf Aufwandsersatz gegen die GmbH zu. Umgekehrt hat die GmbH einen Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer, wenn sie Zahlungen für ihn leistet, die eigentlich dessen Privatbereich betreffen.
Solche Ansprüche werden meist nicht bar beglichen, sondern auf einem Verrechnungskonto verbucht, das kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereint.
Hat ein Geschäftsführer z. B. den Firmenwagen getankt und die Rechnung aus eigener Tasche bezahlt, so ist dieser Vorgang wie folgt zu buchen:
| Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
| 4530 |
Kfz-Betriebskosten |
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1666 |
Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit bis 1 Jahr) |
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| Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
| 6530 |
Kfz-Betriebskosten |
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3641 |
Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit bis 1 Jahr) |
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Im vorstehenden Fall erfolgte die Buchung auf das "normale" Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit bis 1 Jahr".
Zur Abgrenzung gegenüber anderen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaftern und GmbH sollte für jeden Gesellschafter ein eigenes Verrechnungskonto eingerichtet werden.
Wenn das Gesellschafterverrechnungskonto einen Saldo zulasten des Gesellschafters ausweist, muss er darauf Zinsen zahlen, weil das Finanzamt unterstellt, dass die GmbH einem fremden Dritten einen Kredit nicht kostenlos zur Verfügung stellen würde. Andernfalls riskieren Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Fina...