Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.11.1953 - II 216/52 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat jemand ein Grundstück gekauft und veranlaßt er den Verkäufer, den Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, so liegt in der Regel eine die Steuererstattung aus § 17 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG ausschließende Steuerumgehung vor, wenn es ihm im Ergebnis nicht darauf ankommt, von dem Vertrage frei zu kommen, ihm vielmehr an der Weitergabe des Grundstücks an den Dritten gelegen ist.

 

Normenkette

GrEStG § 17 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) kaufte durch Vertrag vom 17. Mai 1951 ein Grundstück. Die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch unterblieb.

Der Kaufvertrag wurde durch Vertrag vom 7. Dezember 1951 aufgehoben. In diesem Vertrag verkaufte der Eigentümer das Grundstück an die inzwischen errichtete GmbH X. zu den gleichen Bedingungen, zu denen der erste Vertrag abgeschlossen war.

Der Bf. beantragte Erstattung der zu dem ersten Vertrag entrichteten Grunderwerbsteuer, in dem er vortrug, er habe von vornherein beabsichtigt, das Grundstück für die in der Entstehung begriffene GmbH, deren Geschäftsführer er sei, zu erwerben. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab. Auch die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird die Steuer auf Antrag erstattet, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, und wenn die Aufhebung durch Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet. Die Steuer wird jedoch nach feststehender Rechtsprechung nicht erstattet, wenn der Erwerbsvorgang zum Zwecke der Steuerumgehung aufgehoben wird. Eine Steuerumgehung (ß 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes) liegt vor, wenn die Beteiligten aus Steuerersparnisgründen einen der Sachlage nicht entsprechenden, ungewöhnlichen Weg zur Erreichung ihrer Ziele wählen. Ob § 6 Abs. 1 a. a. O. erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Reichsfinanzhof hat zwar in dem Urteil II A 113/23 vom 12. Juni 1923, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung - AO - 1919 § 5 Abs. 1 Rechtsspruch 14, in einem gleichliegenden Fall die Annahme einer Steuerumgehung abgelehnt. Dem Finanzgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß es diesem Urteil - auch angesichts der späteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - nicht folgt. Wie der Reichsfinanzhof in dem Urteil II A 521/26 vom 2. November 1926, Mrozek-Kartei, GrEStG 1919 § 5 Abs. 4 Nr. 3 Rechtsspruch 4, ausführt, ist eine Steuerumgehung zu bejahen, wenn der erste Käufer trotz der Vertragsaufhebung gar nicht von dem Vertrage frei sein will, sondern ihm nur an dem Eigentumsübergang an einen Dritten gelegen ist, also z. B. wenn der erste Käufer die Aufhebung des Vertrags von dem Abschluß eines Vertrags mit dem anderen Käufer abhängig macht. Das Finanzgericht konnte sich auch auf die Ausführungen in dem Urteil II A 140/26 vom 30. März 1926, Mrozek-Kartei, AO 1919 § 5 Rechtsspruch 21 berufen, in dem es der Reichsfinanzhof maßgebend sein läßt, daß den Zweck der vorgenommenen Rechtsakte die Durchführung der Absicht der Beschwerdeführerin bildete, das Grundstück statt an sich an die Aktiengesellschaft zu übertragen. Denn das Ziel der Beschwerdeführerin sei nicht etwa dahin gegangen, die wirtschaftlichen Folgen des von ihr abgeschlossenen Kaufvertrags wieder aufzuheben, sondern sie dazu zu benutzen, das Eigentum auf ihre Tochtergesellschaft zu übertragen. Dieses Ziel werde gewöhnlich durch den Abschluß zweier Veräußerungsverträge erreicht; seine Erreichung durch Aufhebung des ersten Vertrags bei gleichzeitigem Abschluß des wesentlich gleichlautenden zweiten Vertrags steht nicht im Einklang mit dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin trotz Aufhebung des von ihr geschlossenen Vertrags ihre Mitwirkung an dem weiteren Schicksal des Grundstücks nicht aufgab.

Der Bf. weist zutreffend darauf hin, daß in dem Fall der vorstehend herangezogenen Entscheidung die Beschwerdeführerin erst nach dem Abschluß des ersten Vertrags die Absicht gefaßt habe, den Erwerb durch die Aktiengesellschaft tätigen zu lassen, während er selbst von vornherein beabsichtigte, das Grundstück der in der Entstehung begriffenen GmbH zuzuführen. Der Senat vermag diesem Unterschied keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Auch der Bf. führte das Ziel durch, das Grundstück der GmbH zuzuführen, und gab es nicht dem Verkäufer zu beliebiger Verwendung, d. h. gegebenenfalls zu einer Veräußerung an einen anderen Dritten, frei. Er war, nachdem er das Grundstück gekauft hatte, selbst in der Lage, seine Rechte auf die GmbH zu übertragen. Wenn er hierzu den Umweg über den Veräußerer wählte, so war dies ein ungewöhnlicher Weg.

Das Finanzgericht sieht das Interesse, das der Bf. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter an der übertragung des Grundstücks auf die GmbH hatte, als geeignet an, dem zweiten Geschäft den Charakter einer Weiterveräußerung zu geben. Nach der Auffassung des Senats sind aber besondere Merkmale der Weiterveräußerung nicht Voraussetzung der Annahme eines außergewöhnlichen Weges. Deshalb vermag der Senat auch dem Umstand, daß sich der Bf. bei dem Kauf von dem Gedanken hat leiten lassen, den Verkäufer bis zur Entstehung der GmbH zu binden, einen Einfluß auf die vorstehende Beurteilung nicht beizumessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407811

BStBl III 1954, 21

BFHE 1954, 279

BFHE 58, 279

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    FG Hamburg II 4/95
    FG Hamburg II 4/95

      Entscheidungsstichwort (Thema) Grunderwerbsteuer (Erbbaurechts-Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1993)  Tenor I. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. II. Die Zuziehung eines ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren