Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.08.1990 - III R 170/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zeitanteilige Kürzung des Besucher-/Kontaktfreibetrages bei ganzjährig bestehender Unterhaltsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Der sog. Besucher-/Kontaktfreibetrag war gemäß § 33a Abs.1 a EStG 1981 auch dann ungekürzt in Höhe von 600 DM zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige seiner ―ganzjährig bestehenden― Unterhaltsverpflichtung nur zeitweilig nachgekommen ist.

 

Normenkette

EStG 1981 § 33a Abs. 1a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Entscheidung vom 18.10.1983; Aktenzeichen IX 200/82 L)

 

Tatbestand

Der nicht verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war während des gesamten Streitjahres 1981 zum Unterhalt seiner nichtehelichen Tochter verpflichtet. Die Tochter lebte bei ihrer leiblichen Mutter, der auch das Sorgerecht zustand. Seiner Unterhaltspflicht kam der Kläger jedoch nur in der Zeit vom 1.Juli bis 31.Dezember 1981 nach. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr beantragte er, den Freibetrag gemäß § 33a Abs.1 a des Einkommensteuergesetzes ―EStG― (sog. Kontakt-/Besucherfreibetrag) in voller Höhe ―600 DM― zu berücksichtigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) gewährte lediglich den halben Freibetrag ―300 DM― mit der Begründung, der Kläger sei seiner Unterhaltsverpflichtung nur während sechs Monaten tatsächlich nachgekommen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 236 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht, nach Wortlaut und Gesetzeszweck sei § 33a Abs.4 EStG auch auf die Freibetragsregelung des § 33a Abs.1 a EStG anzuwenden. Dementsprechend sei der Freibetrag bei einer zeitweisen Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nur zeitanteilig zu gewähren.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und weitere 300 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Kommt der Steuerpflichtige für einen Veranlagungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs.4 bis 7 EStG), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33a Abs.1 a EStG 1981).

Die Frage, ob die Kürzungsbestimmung des § 33a Abs.4 EStG im Rahmen des § 33a Abs.1 a EStG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Steuerpflichtiger seiner ganzjährig bestehenden Unterhaltsverpflichtung nur zeitweise nachkommt, ist im EStG nicht näher geregelt. Der Wortlaut des § 33a Abs.1 a EStG ist im Hinblick auf die Streitfrage offen und läßt beide Auslegungen zu. Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) bzw. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nehmen zu der Frage nicht eindeutig Stellung (vgl. Abschn.190a EStR 1981, Abschn.67a LStR 1981).

Die FG haben die Streitfrage mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden. Anders als die Vorinstanz vertritt z.B. das FG Berlin (vgl. Urteil vom 18.Februar 1983 III 406/82, EFG 1983, 611) die Meinung, der Besucher-/Kontaktfreibetrag sei auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige seine Unterhaltspflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres pünktlich und vollständig erfüllt. § 33a Abs.1 a EStG setze lediglich eine das gesamte Veranlagungsjahr über bestehende abstrakte Unterhaltsverpflichtung voraus (a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.März 1984 6 K 171/82, EFG 1984, 554).

Auch im Schrifttum hat sich eine einhellige Meinung zur Streitfrage nicht gebildet (gegen eine Kürzung: Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 33a Anm.167, 176, 391; Borggreve in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 33a EStG Anm.49e; für eine Kürzung des Freibetrages: Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33a Anm.200; vgl. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., § 33a Anm.3,und Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm.58).

Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 4.Februar 1987 III B 151/86 (BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339) und vom 22.April 1988 III B 73/87 (BFHE 153, 143, BStBl II 1988, 612) zur Auslegung des § 33a Abs.1 a EStG 1981 Stellung genommen und entschieden, daß diese Regelung nicht Unterhaltsleistungen abgilt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger den Freibetrag nach § 33a Abs.1 a EStG 1981 auch dann in voller Höhe beanspruchen kann, wenn er seiner während des gesamten Veranlagungszeitraums bestehenden Unterhaltspflicht nur zeitweilig nachgekommen ist.

Der Gesetzgeber wollte durch die Schaffung des § 33a Abs.1 a EStG mit dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1977 vom 16.August 1977 (BGBl I 1977, 1586, BStBl I 1977, 442) in typisierender Weise die Mehrbelastungen abgelten, die einem Steuerpflichtigen, dem ein Kind nicht zugeordnet ist, bei dauernd getrennter Haushaltsführung der Eltern entstehen. Die insbesondere durch Ausgaben zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit sollte durch den Freibetrag angemessen Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachgekommen ist (vgl. BTDrucks 8/292, S.22). Wie der Senat in BFHE 148, 530, 533, BStBl II 1987, 339 ausgeführt hat, diente das Merkmal der Erfüllung der Unterhaltspflicht lediglich als Indiz für das Entstehen der Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses. Diese Auslegung der Vorschrift nach dem Zweck des § 33a Abs.1 a EStG 1981 wird bestätigt durch die Neufassung im Steuersenkungsgesetz (StSenkG) 1986/88 vom 26.Juni 1985 (BGBl I 1985, 1153, BStBl I 1985, 391). Dort wurde auf das Tatbestandsmerkmal "Erfüllung der Unterhaltspflicht" verzichtet. Dadurch war nicht eine sachliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen des § 33a Abs.1 a EStG beabsichtigt. Vielmehr handelte es sich um eine aus redaktionellen Gründen erfolgte Neufassung, die der Klarstellung des zu Mißverständnissen führenden früheren Wortlauts diente (vgl. BTDrucks 10/2884, S.105; Oepen, Steuersenkungsgesetz, 1986/1988, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 1985, 495, 503).

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß bei einem Steuerpflichtigen, der seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nur zeitweilig nachkommt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß er auch die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses vernachlässigt hat und ihm deshalb, zumindest zeitweilig, keine besonderen Aufwendungen dafür erwachsen sind (vgl. Blümich/Oepen, a.a.O., § 33a Anm.200). Gleichwohl hält es der Senat für zutreffend, den Freibetrag des § 33a Abs.1 a EStG 1981 auch in diesen Fällen in voller Höhe zu gewähren. Dies ergibt sich insbesondere aus der Überlegung, daß es mit dem typisierenden Charakter der in § 33a EStG enthaltenen Regelungen (dazu vgl. beispielsweise Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233) nicht vereinbar wäre, wenn im Einzelfall jeweils geprüft werden müßte, ob ein Steuerpflichtiger seinen Unterhaltsverpflichtungen lückenlos nachgekommen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63276

BFH/NV 1991, 6

BStBl II 1991, 78

BFHE 162, 267

BFHE 1991, 267

BB 1991, 198 (L)

DB 1991, 421-422 (LT)

DStR 1991, 147 (KT)

HFR 1991, 152 (LT)

StE 1991, 19 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BFH III B 151/86
    BFH III B 151/86

      Leitsatz (amtlich) Da § 33a Abs.1 a EStG nicht der Abgeltung von Unterhaltsleistungen dient, ist die Frage, ob der Freibetrag den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder in realitätsfremder Weise begrenzt, rechtlich unerheblich und nicht von ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren