Leitsatz (amtlich)

Geben Eltern einer heiratenden Tochter, die unmittelbar nach dem Absolvieren einer Realschule einen Beruf ergriffen hat, aus Anlaß der Eheschließung eine Aussteuer, so ist der Besuch der Realschule nicht als Berufsausbildung zu werten, die eine Berücksichtigung der Aussteuer nach § 33 EStG ausschließt.

 

Normenkette

EStG 1969 § 33

 

Tatbestand

Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte vom 14. bis 18. Lebensjahr eine Realschule. Unmittelbar anschließend erhielt sie am 1. August 1968 eine Anstellung bei einer Verwaltungsdienststelle. Sie verdiente vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 2 319 DM, im Jahre 1969 7 190 DM und im Streitjahr 1970 9 426 DM. Als sie in diesem Jahr heiratete, gab ihr der Kläger insgesamt 4 641,40 DM als Aussteuer. Sein Antrag auf Berücksichtigung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastung wurde vom Beklagten und Revisionskläger (FA) abgelehnt; auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG entsprach dagegen dem Klageantrag durch Berücksichtigung des streitigen Betrages nach § 33 EStG, weil der Kläger nach der Aufhebung des § 1620 BGB zwar nicht rechtlich, wohl aber sittlich zur Gewährung einer Aussteuer verpflichtet gewesen sei; denn die Tochter habe keine Berufsausbildung erhalten, so daß nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 16. August 1967 VI 170/65 (BFHE 89, 447, BStBl III 1967, 700) eine sittliche Verpflichtung des Klägers zur Gewährung einer Aussteuer zu bejahen und demgemäß die Zwangsläufigkeit der Aussteueraufwendung i. S. von § 33 EStG anzuerkennen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß es sich bei der Berufsausbildung um die Hinführung auf einen im herkömmlichen Berufsbild bestehenden Beruf in einem förmlichen Ausbildungsgang handeln müsse. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule sei keine Berufsausbildung. Wenn auch eine Realschule dem Erwerb von Teilkenntnissen auf den Gebieten des kaufmännischen Rechnens und der Buchführung diene, die einer späteren beruflichen Tätigkeit möglicherweise zustatten kämen, so fehle es doch an einer zielgerichteten Einführung in einen bestimmten Berufsbereich.

Das FA rügt mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision unrichtige Anwendung des § 33 EStG. Das FG habe zu Unrecht eine sittliche Verpflichtung des Klägers zur Aussteuergewährung bejaht; denn es habe zu Unrecht angenommen, daß das Fehlen einer Berufsausbildung in der Form eines besonderen Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses Aussteueraufwendungen als zwangsläufig erscheinen lasse. Durch die derzeitige Änderung vieler Berufsbilder würden viele Töchter in die Lage versetzt, unmittelbar nach dem Besuch der Schule und einer kurzen Anlernzeit einen Beruf zu ergreifen, z. B. als Stenotypistin, Kontoristin oder als Kanzleikraft. Große Unternehmen würden heute mit dem Slogan "heut noch Schule und morgen Berufsleben" Handels- und Realschülerinnen einen guten Berufsstart anbieten. Die Auffassung des FG, daß zwischen dem Beruf im herkömmlichen Sinn und einem "Job" heute noch ein Unterschied bestehe, sei als überholt anzusehen. Ein großer Teil der Berufstätigen sei während des Berufslebens nicht im gleichen, nämlich dem ursprünglich erlernten Beruf tätig. Eine herkömmliche Lehre habe sehr an Bedeutung verloren und könne für die Frage, ob es jemandem ermöglicht wurde, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, kein Kriterium mehr sein. Die sittliche Verpflichtung zur Aussteuergewährung i. S. der Rechtsprechung des BFH beschränke sich auf Fälle, in denen eine Tochter überhaupt keine Berufsausbildung erhalten habe, weil sie unentgeltlich im elterlichen Haushalt habe mitarbeiten müssen. Es würde zu einem absurden und vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Ergebnis führen, wenn die Aussteueraufwendung des Klägers als zwangsläufig angesehen würde, bei anderen Steuerpflichtigen dagegen, bei denen eine Tochter eine handwerkliche Berufsausbildung als Schneiderin, Friseuse oder dergleichen absolviert hätte und nach dieser Lehre nur einen Bruchteil dessen verdiene, was die Tochter des Klägers verdient habe, etwaige Aussteueraufwendungen wegen der Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden könnten, obwohl die Tochter des Klägers zweifelsfrei viel eher in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten als eine herkömmlich ausgebildete Schneidergesellin oder Friseuse. Entscheidend könne nur sein, ob die Eltern einem Kind die Möglichkeit zur Ergreifung eines Berufs verschafft hätten, der es ihm ermögliche, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Das sei im Streitfall zu bejahen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Zuwendungen, die Steuerpflichtige einer heiratenden Tochter als Aussteuer machen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich dem Vermögensbereich der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Sie können daher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zur Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG führen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Eltern kein entsprechendes Vermögen besitzen und sie die Zuwendungen aus dem laufenden Einkommen bestreiten; denn nachdem das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Mai 1957 (BGBl I 1957, 609) ab 1. Juli 1958 den bis dahin bestehenden Rechtsanspruch einer Tochter auf eine Aussteuer beseitigt hat, kann die zur Anwendung des § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendung aus rechtlichen Gründen nicht mehr angenommen werden. Die nach der Aufhebung des § 1620 BGB an eine heiratende Tochter gegebene Aussteuer ist nunmehr als Ausstattung i. S. von § 1624 BGB zu werten, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die auch nicht ohne weiteres als Leistung aufgrund einer sittlichen Verpflichtung anzusehen ist (siehe hierzu Grundsatz-Urteil des Senats VI 170/65). Der Senat hat allerdings nach der Änderung der Rechtslage im bürgerlichen Recht entschieden, daß eine eindeutig aus dem laufenden Einkommen gewährte Aussteuer als zwangsläufig anzusehen ist, wenn die Eltern hierzu sittlich verpflichtet waren. Eine sittliche Verpflichtung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen, wenn z. B. die Eltern der ihnen im Rahmen der Unterhaltspflicht des § 1610 BGB obliegenden Verpflichtung, der Tochter eine angemessene Berufsausbildung zuteil werden zu lassen, nicht ausreichend nachgekommen sind. Die Finanzverwaltung ist dieser Auffassung gefolgt (Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1969).

Es ist den Ausführungen des FA in der Begründung seiner Revision insofern beizutreten, daß die Berufsausbildung nicht unbedingt darin bestehen muß, daß die Tochter eine abgeschlossene Lehre, ein Studium oder eine ähnliche genau festgelegte Ausbildung absolviert hat. Andererseits kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen aber noch nicht als Berufsausbildung in diesem Sinn gewertet werden. Der Senat rechnet zwar auch den Besuch der Volksschule bei der Anwendung des § 33 a EStG zur Berufsausbildung des Kindes (vgl. Urteile vom 10. Februar 1961 VI 182/60 U, BFHE 72, 436, BStBl III 1961, 160, und vom 13. Mai 1966 VI 332/65, BFHE 86, 361, BStBl III 1966, 506). Das bedeutet aber nicht, daß Eltern der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Berufsausbildung einer Tochter bereits dann in vollem Umfang nachgekommen sind, wenn die Tochter den Besuch der Volksschule abgeschlossen hat. Das muß auch gelten, wenn die Tochter eine weiterführende Schule besucht hat, die eine bessere Allgemeinbildung vermittelt. Es mag sein, daß die Tochter nach diesem Schulbesuch bereits eine Tätigkeit im Berufsleben ausüben kann, die ihr eine ausreichende Existenzgrundlage bietet. Dies mag im Einzelfall zutreffen, was nicht zuletzt von der jeweiligen Wirtschafts- und Beschäftigungslage abhängt, darf aber nicht verallgemeinert werden. Für die Berücksichtigung von Aussteueraufwendungen im Rahmen des § 33 EStG ist nach Auffassung des Senats vielmehr davon auszugehen, daß eine der Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht entsprechende Berufsausbildung erst erreicht ist, wenn die Tochter in die Lage versetzt wurde, sich ein Wissen anzueignen, das bereits erkennbar auf eine berufliche Betätigung hinweist und ihr deshalb als Berufsgrundlage dienen kann. Der Senat hat dies bejaht in dem Urteil vom 31. Januar 1975 VI R 70/72 (BFHE 115, 213, BStBl II 1975, 440), in dem es um die Aussteuergewährung an eine Tochter ging, die eine Handelsschule besucht hat. Im vorliegenden Fall ist die Tochter des Klägers nach dem Besuch einer Realschule in das Berufsleben eingetreten. Realschulen vermitteln zwar neben allgemeinbildendem Wissen auch Kenntnisse, wie insbesondere kaufmännisches Rechnen und Buchführung, die für eine spätere Bürotätigkeit von Bedeutung sein können. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß der Besuch einer Realschule dem einer Handelsschule nicht gleichzusetzen ist, weil der Lehrstoff einer Realschule anders als in einer Handelsschule noch nicht speziell auf eine kaufmännische Betätigung ausgerichtet ist, sondern doch überwiegend noch der Vermittlung von Allgemeinwissen dient.

Daß die Tochter des Klägers nach dem Besuch der Realschule sofort eine verhältnismäßig gut bezahlte Stellung erhalten hat, steht der Anwendung des § 33 EStG nicht entgegen; denn das mag auf die damalige Wirtschaftslage, die persönliche Tüchtigkeit und auf andere Umstände zurückzuführen sein, die für die grundsätzliche Beurteilung der Anwendbarkeit des § 33 EStG bei Aussteuern keine Bedeutung haben können. Da demnach das FG ohne Rechtsirrtum die vom Kläger beantragte Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung zu Recht zugestanden hat, ist die dagegen eingelegte Revision des FA nicht begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71511

BStBl II 1975, 767

BFHE 1976, 155

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