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BFH Urteil vom 10.02.1961 - VI 182/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besuch einer Volksschule zählt zur Berufsausbildung im Sinne von § 33 a Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1955.

 

Normenkette

EStG § § 33, 33a/1, § 33a/2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat wegen der Kosten der auswärtigen Unterbringung eines Kindes eine Steuerermäßigung für 1957 nach § 33 EStG gewährt, während der Bf. die Freibeträge des § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1956/1957 für die Jahre 1956 und 1957 beansprucht.

Der 1943 geborene Sohn Hans, das einzige Kind des Bf., ist seit dem 10. April 1956 im Schulheim des Erziehungsvereins A. untergebracht. Das Schulheim vermittelt lediglich Volksschulbildung. Der Sohn besuchte vorher die Realschule in B., auf der er nicht zurecht kam.

Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 EStG 1955 als nicht vorliegend erachtet, weil der Besuch einer Volksschule nicht zur Berufsausbildung zähle. Es hat jedoch für 1957 wegen der Kosten der auswärtigen Unterbringung eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG gewährt; für 1956 wird die Eigenbelastungsgrenze nicht überschritten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat hat in übereinstimmung mit den EStR 1956/1957 (Abschn. 181 Abs. 3) den Besuch höherer Schulen als Berufsausbildung im Sinne des § 33 a EStG 1955 beurteilt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546). Die EStR 1958 (Abschn. 179 Abs. 2) führen jetzt als Beispiel für eine Berufsausbildung nicht mehr wie früher den Besuch höherer Schulen, sondern den Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen an. Allgemeinwissen vermittelt die höhere Schule, aber auch die Volksschule, und zwar gerade den für jedermann unentbehrlichen lebenswichtigen Bestand an Grundwissen. Ohne eine vorhergehende Schulausbildung ist in der modernen Gesellschaft eine sich daran anschließende weitere Berufsausbildung nicht denkbar. Wie das Zeugnis der mittleren Reife und das Abschlußzeugnis einer höheren Schule allgemein Voraussetzung für eine sich daran anschließende weitere Ausbildung für viele Lebensberufe ist, ist auch der Besuch einer Volksschule und ihr Abschlußzeugnis Voraussetzung für eine mit der Volksschulbildung erreichbare weitere Berufsausbildung. Eine steuerlich unterschiedliche Behandlung beider Schularten ist nicht gerechtfertigt.

Es entspricht der Entwicklung der Verhältnisse, die ständig auf einen weiteren Ausbau der Volksschule hinzielt, um den vielfachen Anforderungen der späteren weiteren Berufsausbildung zu genügen, wenn auch der Volksschulbesuch als Anfang und damit als Teil einer sich anschließenden weiteren Berufsausbildung beurteilt wird. Der Senat sieht demnach auch den Besuch der Volksschule bereits als Berufsausbildung im Sinne der Bestimmung des § 33 a EStG 1955 an.

§ 33 a EStG 1955 setzt weiter voraus, daß zwischen der Berufsausbildung und der auswärtigen Unterbringung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, daß also ein Kind zum Zwecke der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist und daß die auswärtige Unterbringung notwendig (zwangsläufig) ist (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 175/56 U).

Es ist Aufgabe der Eltern, das Für und Wider abzuwägen, ob eine auswärtige Unterbringung notwendig ist. Die Finanzämter werden eine auf vernünftige Gründe gestützte Entscheidung der Eltern hinnehmen müssen. Im Streitfall macht der Umstand, daß der Sohn die Realschule besuchte, auf der er nicht zurecht kam, und nunmehr nur die Volksschule, deutlich, daß die Eltern die Last der auswärtigen Unterbringung auf sich genommen haben, um eine aus verschiedenen Gründen gefährdet erscheinende Ausbildung und Erziehung des Kindes zu einem brauchbaren Glied der Gesellschaft sicherzustellen. Damit sind die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1955 erfüllt. Die Vorentscheidungen, die dies verkannt haben, sind aufzuheben. Der Bf. hat für die Jahre 1956 und 1957 Anspruch auf die Freibeträge des § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1956/1957.

Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes sind in § 33 a EStG 1955 abschließend geregelt. § 33 EStG 1955 ist nur auf solche Kosten anwendbar, die außerhalb des Rahmens der nach § 33 a EStG 1955 berücksichtigungsfähigen Kosten liegen. Solche aus dem Rahmen fallende, nach § 33 EStG besonders zu erfassende Kosten sind gegeben, wenn außer den Kosten für die auswärtige Unterbringung besondere Kosten, z. B. Krankheitskosten, Kosten für orthopädische Hilfsmittel, für Heilgymnastik usw. entstehen. Derartige Aufwendungen liegen im Streitfall nicht vor. Auf § 33 EStG 1955 konnte daher das Finanzgericht eine Steuerermäßigung nicht stützen.

Die Sache wird an das Finanzamt zur Steuerberechnung unter Beachtung der obigen Ausführungen zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409977

BStBl III 1961, 160

BFHE 1961, 436

BFHE 72, 436

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