Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.12.2008 - I B 161/08 (NV) (veröffentlicht am 08.04.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistung an eine nahe stehende Person und Gesellschafter/Verletzung rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

Leitsatz (NV)

1. Erbringt eine Kapitalgesellschaft an einen nicht beherrschenden Gesellschafter ohne klare und eindeutige im Voraus getroffene Vereinbarung eine Leistung, kann die Annahme von vGA gerechtfertigt sein, wenn der Gesellschafter zugleich eine dem beherrschenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahe stehende Person ist.

2. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 6 K 1496/06 K)

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617). Hiervon ist auszugehen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis (§ 76 Abs. 2 FGO) Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt.

b) Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das FG hat im Einklang mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die Zahlung einer Abfindung an den Minderheitsgesellschafter H als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes beurteilt. Für die Zahlung der Abfindung bestehe keine (ausschließliche) betriebliche Veranlassung, weil das Arbeitsverhältnis auch ohne Zahlung einer Abfindung hätte beendet werden können. Soweit die Klägerin geltend mache, H sei die Abfindung wegen seines herausragenden Einsatzes für die Klägerin in der Vergangenheit gewährt worden, stehe einer steuerlichen Anerkennung dieser Zahlung für die Vergangenheit das so genannte Nachzahlungsverbot entgegen. Zwar sei H nur mit 48 v.H. an der Klägerin beteiligt. Er sei aber nahestehende Person zu seinem Bruder, der mit einer Beteiligung von 52 v.H. als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu beurteilen sei.

Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, nach der eine vGA auch dann angenommen werden kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihren beherrschenden Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

H selbst ist zwar nur Minderheitsgesellschafter. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung der Abfindung durch das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin zu ihm (mit-)veranlasst ist, können daher die von der Rechtsprechung entwickelten spezifischen Kriterien für die Annahme einer vGA bei beherrschenden Gesellschaftern grundsätzlich nicht angewandt werden (zur Ausnahme bei gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter vgl. z.B. Senatsurteile vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504). Da er jedoch zugleich eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person ist und die Zahlung der Abfindung nicht auf einer im Voraus getroffenen Vereinbarung beruht, schließt dies nicht aus, insoweit eine vGA der Klägerin an H's Bruder, den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, anzunehmen.

Die Klägerin musste angesichts dieser Rechtsprechung damit rechnen, dass das FG ihrem Vortrag, die Abfindung an H habe dessen hervorragende Leistungen für die Klägerin in der Vergangenheit abgelten sollen, für unerheblich halten würde.

2. Das Urteil des FG weicht auch nicht von einem Rechtssatz des Senatsurteils in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das FG orientiert sich in seiner Entscheidung ausdrücklich an den in diesem Urteil enthaltenen Rechtsausführungen. Entgegen der Sicht der Klägerin ist das FG daher nicht davon ausgegangen, eine vGA sei stets anzunehmen, wenn ohne vorherige Vereinbarung eine Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person erbracht wird. Vielmehr konnte es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der ohne vorherige Vereinbarung gezahlten Abfindung an H feststellen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2144358
  • BFH/NV 2009, 969
  • GmbH-Stpr 2009, 248

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    FG Nürnberg 1 K 229/11
    FG Nürnberg 1 K 229/11

      Entscheidungsstichwort (Thema) Abfindungszahlung für Pensionsanwartschaft Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung  Leitsatz (redaktionell) 1. Zur Frage, ob in einer Abfindung in Höhe des Barwerts einer Pensionsanwartschaft eine vGA zu erblicken ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren