Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag beim BFH durch den nicht postulationsfähigen Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (NV)

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird ‐ wie hier ‐ nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62a FGO n.F.) Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel ‐ in zumindest laienhafter Weise ‐ darstellen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1995, in denen die Einkommensteuern im Schätzungswege festgesetzt wurden, als unbegründet abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass die Klage schon deshalb nicht begründet sei, weil entgegen der Darstellung des Klägers (Antragstellers) das beklagte Finanzamt (Antragsgegner) die auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen der S-GmbH entfallenden 51 000 DM nicht seiner Schätzung der Betriebseinnahmen des Klägers zugrunde gelegt habe, die Kläger trotz einer ihnen gesetzten Frist zur Einreichung der Steuererklärungen solche nicht vorgelegt hätten und die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2003 behaupteten Mindereinnahmen bzw. steuermindernden Kosten von ihnen nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen worden seien.

Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. In der Begründung seiner Anträge wendet er sich gegen die Berechtigung der vom Antragsgegner vorgenommenen und vom FG akzeptierten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (im Einzelnen vgl. Schriftsatz vom 15. April 2003).

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 20, m.w.N.).

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird ―wie hier― nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62a FGO n.F.) Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel ―in zumindest laienhafter Weise― darstellen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 12, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen des Antragstellers lassen nicht im Ansatz erkennen, inwieweit in einem künftigen Revisionsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) geklärt werden könnten oder eine Entscheidung des BFH in einem künftigen Revisionsverfahren "zur Fortbildung des Rechts" oder "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erforderlich wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.).

Ebenso wenig kann den Darlegungen des Antragstellers auch nur ansatzweise entnommen werden, dass das FG einen Verfahrensfehler begangen habe, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könne.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 958713

BFH/NV 2003, 1215

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