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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5 Zinsen für Fremdkapital (Abs. 3)

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Markus Leinen
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5.1 Grundsätzliches Aktivierungsverbot

 

Rz. 199

Fremdkapitalzinsen gehören grds. nicht zu den AHK. Die Finanzierung ist als eigenständiger, von der Anschaffung oder Herstellung unabhängiger Vorgang zu verstehen.[1] Eine Aktivierung würde dem Realisationsprinzip widersprechen, weil die angefallenen Aufwendungen sonst neutralisiert und in eine andere Periode verlagert würden (§ 252 Rz 109 ff.). Die Aktivierung von Eigenkapitalzinsen scheidet zudem schon aufgrund des fehlenden pagatorischen Charakters (§ 252 Rz 134 ff.) aus.[2]

 

Rz. 200

Einzige Ausnahme vom Aktivierungsverbot für Fremdkapitalzinsen bilden Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines VG verwendet wird. Die Beschränkung des Aktivierungsverbots geht zudem mit der Anforderung einher, dass die entsprechenden Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die limitierte Möglichkeit der Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die HK gewährt das Handelsrecht sowohl bei VG des Anlage- als auch des Umlaufvermögens.[3] Auch steuerrechtlich wird weiterhin mit R 6.3 Abs. 5 EStR 2012 bzgl. des Einbezugs dieser Fremdkapitalzinsen in die HK das Aktivierungswahlrecht aus dem HGB übernommen. Das Wahlrecht kann jedoch nur auf Ebene des Handelsrechts ausgeübt werden, was faktisch einer Aktivierungspflicht bzw. einem Aktivierungsverbot auf steuerrechtlicher Ebene entspricht. Die Einbeziehung der Bauzeitzinsen in die HK setzt entsprechend voraus, dass dies auch handelsrechtlich erfolgt (formelle Maßgeblichkeit).

 

Rz. 201

Unter Rückgriff auf den Ausnahmetatbestand sind aktivierte Fremdkapitalzinsen per Legaldefinition[4] nicht als echte HK zu verstehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB fiktive HK geschaffen. Sowohl der Gesetzgeber als auch ein Großteil der Literatur sprechen beim Einbeziehungswahlrecht für bestimmte Fremdka...

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