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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.5.1 Regelungsinhalt

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
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Rz. 134

§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB schreibt die periodengerechte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen vor. Anders als bei einer Einnahmenüberschussrechnung i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG, die für Steuerpflichtige ohne gesetzliche Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht eine Gewinnermittlung aus der Saldierung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gestattet, hat die Gewinnermittlung unabhängig von den zugehörigen Zahlungszeitpunkten zu erfolgen. Neben dem Grundsatz der Periodenabgrenzung i. e. S. stellt die Vorschrift auch einen Bezug zwischen den Aufwendungen und Erträgen sowie dem jeweiligen Zahlungsvorgang her (Grundsatz der Pagatorik bzw. Periodenabgrenzung i. w. S.).[1] Entsprechend sind nur Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die bereits auf Zahlungen zurückzuführen sind oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Zahlungsvorgang auslösen bzw. auslösen sollen. Die Berücksichtigung kalkulatorischer Verrechnungen scheidet aus.[2]

 

Rz. 135

Die Normierung innerhalb des § 252 HGB ist dabei insofern irreführend, als dass der Grundsatz nicht bewertungsbezogen ist. Auch ist infolge der Verwendung des Begriffs "Zahlungen" im Kontext des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB auf die Abgrenzung des Begriffs Zahlungen und damit letztlich dessen Ausprägungen ("Auszahlungen" und "Einzahlungen") von den Begriffen "Ausgaben" und "Einnahmen" zu achten. Während unter Ausgaben/Einnahmen Veränderungen des Nettogeldvermögens[3] zu verstehen sind, umfassen Aus- und Einzahlungen Veränderungen des Bestands an liquiden Mitteln.[4]

Maßgeblich für die Erfolgsermittlung bzw. deren Periodenzuordnung ist damit nicht (erst) der Zeitpunkt, in dem ein Rechtsanspruch bzw. eine Rechtsverpflichtung entsteht oder die liquiden Mittel zu- oder abfließen, wobei Deckungsgleichheit der Zeitpunkte natürlich gegeben sein...

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