Ein Unternehmer, der die Sollversteuerung anwendet, schuldet die Umsatzsteuer auch bereits bei Ausführung von Teilleistungen.[1] Teilleistungen setzen voraus, dass eine Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist. Ferner ist Voraussetzung, dass sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. Teilleistungen sind regelmäßig bei der Vermietung vorgesehen; nach den Mietverträgen ist z. B. eine monatliche Mietzahlung vereinbart.

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