Ist eine Außenanlage als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, ist dieses nach § 7 Abs. 1 EStG linear nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die Finanzverwaltung hat für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen im BMF-Schreiben v. 15.12.2000 die Nutzungsdauer festgelegt.[1]

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen enthält das BMF-Schreiben v. 6.12.2001.[2]

 
  Beispiele Nutzungsdauer in ­Jahren
1. Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen    
1.1 mit Packlage 19  
1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 9  
2. Umzäunungen    
2.1 aus Holz 5  
2.2 Sonstige 17  
3. Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 19  
4. Uferbefestigungen 20  
5. Grünanlagen 15  
 
Hinweis

Anschaffung vor 2001

Für nach dem 30.6.1997 und vor dem 1.1.2001 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen gilt die frühere AfA-Tabelle[3] weiterhin.

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