Gegenstände im Arbeitszimmer, wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, sind bei ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung Arbeitsmittel. Ebenso Bücherregal und Aktenschrank[1]; auch Arbeitsgeräte wie Schreibmaschine oder Computer. Die Kosten hierfür sind ohne die für Arbeitszimmer geltende Beschränkung abziehbar.[2] Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG geht als Spezialvorschrift § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG vor. D.h., diese Aufwendungen werden nicht von der Spezialvorschrift erfasst. Auch dann nicht, wenn anstelle der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale abgezogen wird.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145 – 19/10006, Rz. 11 und 28.

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