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"Anderer Arbeitsplatz" eines Schulleiters und Lehrers

Richard Ehehalt
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Leitsatz

Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Lehrerin und Leiterin einer Grundschule mit einem Unterrichtsdeputat von 18 Stunden pro Woche. In einem als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes steht ihr ein Schreibtisch zur Verfügung. Der Raum wird regelmäßig auch von der Schulsekretärin vormittags für Verwaltungstätigkeiten genutzt. In diesem Raum befinden sich die Unterlagen für die Verwaltung sowie die dazu erforderlichen Hilfsmittel (Schreibtische, Computer, Besprechungstisch usw.).

Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung für 1998 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte dies ab. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Der Büroarbeitsplatz im Schulsekretariat stelle keinen "anderen Arbeitsplatz" für den beruflichen Aufgabenbereich der Klägerin als Lehrerin dar (Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung).

 

Hinweis

1. Bereits in der Gesetzesbegründung zu der o.a. Vorschrift zum häuslichen Arbeitszimmer wurde vorausgesetzt, dass Lehrer i.d.R. über "keinen anderen Arbeitsplatz" i.S.d. Nr. 6b Satz 2 verfügen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bestimmte Arbeitsplatz zwar das Klassenzimmer und die Schule sind; was dem Lehrer dort aber regelmäßig fehlt ist der Platz, an dem er seinen Unterricht vorbereiten und Arbeiten korrigieren (usw.) kann, d.h. ein Schreibti...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz einer Lehrerin und Grundschulleiterin  Leitsatz (amtlich) Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für ...

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