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BFH Urteil vom 07.08.2003 - VI R 118/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz einer Lehrerin und Grundschulleiterin

 

Leitsatz (amtlich)

Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 26.06.2000; Aktenzeichen 10 K 6048/99; EFG 2000, 1056)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Lehrerin und Leiterin einer Grundschule. Ihr Unterrichtspensum beträgt 18 Stunden pro Woche. In einem zugleich als Schulsekretariat genutzten, 20 qm großen Raum des Schulgebäudes steht ihr ein Schreibtisch zur Verfügung. Der Raum ist mit Schränken für Verwaltungsunterlagen, vier Schreibtischen, einem Computer und einer Schreibmaschine sowie einem kleinen Besprechungstisch ausgestattet. Er enthält ferner die Schülerkartei sowie die Stunden- und Fahrplanorganisation. An vier Tagen pro Woche verrichtet dort die Schulsekretärin vormittags für jeweils viereinhalb Stunden Verwaltungstätigkeiten; teilweise ist sie in dem Sekretariat auch nachmittags tätig.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin (u.a.) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1056 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG. Das FA trägt im Wesentlichen vor, der Schreibtisch der Klägerin im Schulsekretariat sei ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung. Denn er sei objektiv zur Erfüllung der gesamten beruflichen Tätigkeit geeignet gewesen. Dabei dürfe der Beruf der Klägerin nicht in Lehrtätigkeit und Schulleitung aufgespaltet werden. Ob der Raum zu eng bemessen gewesen sei und ob sich die Klägerin durch andere Personen gestört gefühlt habe, sei ohne Bedeutung.

Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als Werbungskosten anerkannt.

1.) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier maßgeblichen Fassung) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 2 400 DM begrenzt.

Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der ―an sich vorhandene― andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.

2. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.

a) Zwar ist der Arbeitsplatz der Klägerin im Schulsekretariat ein Büroarbeitsplatz und damit ―entgegen der Ansicht des FG― ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dass dieser "nach Art eines Großraumbüros mit voneinander abgetrennten Arbeitsbereichen" ausgestattet sein müsste, lässt sich der gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob dem Platzinhaber ein "ungestörtes und konzentriertes Arbeiten" möglich ist.

b) Der Arbeitsplatz im Schulsekretariat stand der Klägerin jedoch nur für die Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung, die sie in ihrer Funktion als Schulleiterin zu verrichten hatte, nicht aber für den beruflichen Aufgabenbereich als Lehrerin. Das FG durfte aus den Feststellungen zur Größe, Ausstattung und Nutzung des betreffenden Raumes den Schluss ziehen, dass dieser für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen von 2 400 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1648

BStBl II 2004, 82

BFHE 2004, 122

BFHE 203, 122

BB 2003, 2334

DB 2003, 2364

DStRE 2003, 1257

HFR 2003, 1155

FR 2003, 1243

Inf 2003, 845

SteuerBriefe 2003, 1514

GStB 2003, 54

KFR 2004, 65

EStB 2003, 412

StuB 2003, 995

KÖSDI 2003, 13936

NJOZ 2003, 3212

b&b 2004, 8

stak 2003, 0

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