4.1.1 Überraschende Klauseln
Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). In der Folge bleibt der Vertrag ohne die überraschende Klausel bestehen, an deren Stelle das dispositive Gesetzesrecht tritt (§ 306 BGB).
Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen, das heißt, zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Der Verwender hat die Möglichkeit, einer ungewöhnlichen Klausel den Überraschungseffekt zu nehmen, indem er einen sehr deutlichen Hinweis, z. B. durch eine fette Überschrift gibt und gleichzeitig aufzeigt, wie normalerweise die gesetzliche oder sonst vertragstypische Alternativ-Regelung aussähe.
Beispiele für überraschende Klauseln
In einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall ist eine Vereinbarung überraschend, nach der der Geschädigte zur Sicherung des Honoraranspruchs des Sachverständigen seine Schadensersatzansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer abtreten soll.
In den umfangreichen AGB eines Anzeigenblatts ist an versteckter Stelle geregelt, dass die vom Kunden bestellte Anzeige in 11 weiteren Ausgaben des Blatts erscheinen soll. Eine solche Regelung ist für den Anzeigenkunden ungewöhnlich und angesichts der versteckten Wiedergabe in den komplexen AGB überraschend.
- Wird eine Leistung üblicherweise ohne gesonderte Vergütung angeboten, z. B. der Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, so ist eine Entgeltklausel überraschend und damit unwirksam, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauff...