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Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 bis 4 EStG in der Corona-Pandemie

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LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 27.3.2023, S 2354 A - St 31 6

Klärung von Zweifelsfragen

Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 23.04.2021

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. hat verschiedene Zweifelsfragen zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale in der Corona-Pandemie vorgetragen (vgl. Anhang). Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 09.07.2021 die Anfrage wie folgt beantwortet:

  1. „Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.

    Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer / Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.

  2. Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 4 EStG) ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz” nicht erforderlich.

    Die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 (kein anderer Arbeitsplatz) und Satz 3 (Mittelpunkt) EStG müssen für den Abzug der Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG nicht vorliegen.

  3. Aufwendungen für Arbeitsmittel u...

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