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Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbebetriebs

Michael Wendt
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Leitsatz

Nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.

 

Normenkette

§ 7, § 10a GewStG, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 2 EStG, § 44 Abs. 2 S. 3 EStR

 

Sachverhalt

Eine Fonds-KG hatte aufgrund der 1997 entgeltlich erworbenen Konzeption eines Windparks zwei Windkraftanlagen erworben (Auftrag zur Lieferung im März 1998). Mit der Erstellung des Projekts wurde im Juli 1998 ein externes Unternehmen beauftragt. Nach einem erfolgreichen Probebetrieb im Dezember 1998 wurde der Windpark zum 31.12.1998 übergeben.

Die KG behandelte den Windpark als ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren und beanspruchte für 1998 die Hälfte der degressiven Jahres-AfA sowie eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG a.F. von 20 %. Das FA ging von sechs Wirtschaftsgütern mit unterschiedlichen Nutzungsdauern aus; eines der Wirtschaftsgüter sollte ein entgeltlich erworbener "Standortvorteil" sein.

Das FG ordnete die Kosten den Wirtschaftsgütern davon abweichend zu, ging teilweise von anderen Nutzungsdauern aus und gab der Klage teilweise statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.09.2009, 2 K 495/05 und 2 K 496/05, Haufe-Index 2255852, EFG 2010, 200).

 

Entscheidung

Die Revision des FA wies der BFH zurück. Ausgehend von den mit Urteil vom gleichen Tag IV R 46/09 (BFH/NV 2011, 1232, BFH/PR 2011, 300) aufgestellten Grundsätzen sei der Windpark in drei Wirtschaftsgüter zu gliedern, die einheitlich nach der für die Windkraftanlage geltenden Nutzungsdauer (damals 12 Jahre) abzuschreiben seien. Danach ergebe sich ein noch höherer Verlust als vom FG angesetzt, der...

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