Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Eine fast ausschließlich berufliche Nutzung eines privaten PKW schließt es nicht aus, dass für die Anschaffung und Nutzung nicht allein berufliche Gründe maßgeblich sind, sondern die Entscheidung auch von einer persönlichen Vorliebe für luxuriöse PKW beeinflusst worden ist.
Sachverhalt
Ein angestellter Geschäftsführer hatte zunächst einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung. Dann wurde sein Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er für Dienstfahrten seine privaten Kraftfahrzeuge nutzen sollte, zum Ausgleich wurde sein Grundgehalt entsprechend erhöht. Für Dienstfahrten nutzte der Geschäftsführer zuerst einen Porsche in Kombination mit einem Mercedes-Kombi, später einen Mercedes SL 63 AMG in Kombination mit einem Audi Avant Kombi. In seiner Einkommensteuererklärung machte er als Werbungskosten Reisekosten in Höhe von 111.330 EUR geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nur in Höhe von 21.708 EUR an, da die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Privatfahrzeuge gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nur in dieser Höhe als angemessen anzusehen seien. Er habe den Großteil der Dienstreisen mit den laut Listenpreis billigeren Fahrzeugen durchgeführt, sodass für die Anschaffung des jeweils zweiten Autos nicht allein berufliche Gründe maßgebend gewesen sein könnten. Es seien der Berechnung der Gesamtkosten daher nur die Anschaffungskosten des jeweils günstigeren Fahrzeugs zugrunde zu legen. Der Geschäftsführer widersprach. Die Kosten seien fast ausschließlich beruflich veranlasst. Er nutze für private Fahrten das Rad. Zudem sei er verpflichtet gewesen, Geschäftsreisen mit dem eigenen PKW durchzuführen, sein Arbeitgeber habe dabei einen entsprechenden Repräsentationsaufwand verlangt. Außerdem habe er jeweils zwei Fahrzeuge vorhalten müssen...