Nach § 110 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits von Amts wegen gewährt werden. Hauptanwendungs-, aber keineswegs einziger Fall im Steuerverfahrensrecht ist die Einspruchsfrist. Auch bei Versäumung einer Frist im Finanzgerichtsverfahren (z. B. Klage-, Revisions- oder Revisionsbegründungsfrist) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger/Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
1.1 Gesetzliche Frist
Die Frage der Wiedereinsetzung stellt sich überhaupt nur bei gesetzlichen Fristen, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Und zwar muss eine Frist versäumt worden sein, innerhalb der eine Rechtshandlung (Antragstellung, Einspruch, Klage usw.) vorzunehmen gewesen wäre.
Nach allgemein anerkannter und auch im Steuerverfahrensrecht geltender Definition sind Fristen abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein. Mit dem Ablauf einer Frist treten regelmäßig bestimmte Rechtsfolgen ein, die zumeist in einem Rechtsverlust bestehen, der wiederum für den einen oder anderen Beteiligten naturgemäß mit nachteiligen Folgen verbunden sein kann. Während behördliche Fristen und Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen (auch rückwirkend) verlängert werden können, ist eine Verlängerung gesetzlicher Fristen durch die Verwaltung oder durch das Gericht ausgeschlossen. In derartigen Fällen ist stets die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.
Nicht zu den in § 110 Abs. 1 AO genannten Fristen gehören ...