Leitsatz

Eine Verdienstausfallsentschädigung, die von einer Versicherung an einen Beamten gezahlt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 oder Nr. 10 EStG.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch abgegolten wird, als steuerfreie Entlassungsabfindung zu behandeln ist.

Die 1970 geborene Arbeitnehmerin war seit 1988 als Beamtin beschäftigt. In 2003 entließ sie ihr Arbeitgeber aufgrund einer Erkrankung in den Ruhestand. Die Erkrankung war auf einen Verkehrsunfall in 1985 zurückzuführen. Ihr Arbeitgeber zahlte im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand keine Abfindung. Nach der Zurruhesetzung wandte sich die Arbeitnehmerin an die Versicherung des Schädigers (Unfallverursachers), um nunmehr den Erwerbsschaden geltend zu machen. Nachdem die Versicherung die vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, erkannte sie einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen an. Ende 2004 unterschrieb die Klägerin schließlich eine Abfindungserklärung über einen einmaligen Abfindungsbetrag. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2004 berücksichtigte das Finanzamt die Versicherungsleistung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und besteuerte sie tarifbegünstigt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags von 7.200 EUR wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Dienstverhältnisses lehnte es jedoch ab.

 

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BFH sei für die Gewährung eines Abfindungs-Freibetrags ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis erforderlich. Zwar sei im Streitfall ein Kausalzusammenhang zwischen der Schadensersatzleistung des Versicherers und dem aufgelösten Dienstverhältnis im Sinne einer "conditio sine qua non" zu bejahen. Der vom Bundesfinanzhof darüber hinaus geforderte unmittelbare Zusammenhang der Schadensersatzleistung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis fehle aber. Die Schadensersatzleistung sei nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und ziele nicht unmittelbar darauf, Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers auszugleichen.

 

Hinweis

Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich mit Wirkung ab 1.1.2006 aufgehoben worden. Eine Übergangsregelung sah aus Vertrauensschutzgründen die Weiteranwendung der früheren begrenzten Steuerfreiheit vor für vor dem 1.1.2006

  • ≫ entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfindungen,
  • ≫ ergangene Gerichtsentscheidungen über Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer,
  • ≫ anhängige Kündigungsschutzklagen sowie Klagen auf Abfindungszahlungen,

soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zugeflossen waren. Ab diesem Zeitpunkt sind Abfindungen in voller Höhe steuerpflichtig, können jedoch nach der sog. "Fünftelungsregelung" tarifermäßigt besteuert werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2010, 13 K 143/06

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