Für die Frage, ob Ehegatten, von denen einer unmittelbar und der andere mittelbar zulageberechtigt ist, die ungekürzte Altersvorsorgezulage erhalten, ist ausschließlich auf die Altersvorsorgebeiträge abzustellen, die auf den Vertrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten eingezahlt wurden.
Hieran hat sich auch durch die Einführung des Mindestbeitrags nichts geändert. Für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist die Zahlung eines Mindestbeitrags i. H. v. 60 EUR erforderlich. Dieser muss auf den Vertrag des mittelbar Begünstigten eingezahlt werden. Wird weniger eingezahlt, besteht keine mittelbare Zulageberechtigung für diesen Ehegatten. Ein Anspruch auf die Gewährung der Altersvorsorgezulage besteht für diesen Ehegatten nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob eventuell der unmittelbar begünstigte Ehegatte einen über seinen Mindesteigenbeitrag hinausgehenden Beitrag auf seinen Vertrag eingezahlt hat.
Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist unverändert ausschließlich auf den geförderten unmittelbar begünstigten Ehepartner und die von diesem gezahlten Altersvorsorgebeiträge abzustellen. Seit dem 1.1.2007 zählen nur geförderte Altersvorsorgebeiträge.
Beiträge, die der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten seines eigenen Vertrags geleistet hat, bleiben hierbei völlig außer Ansatz. Erhält der unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine Förderung, erhält auch der mittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine Zulage.
Bei der Berechnung des Mindesteigenbetrags des unmittelbar Zulageberechtigten sind die Zulagen beider Ehegatten in Abzug zu bringen. Dies gilt für die beiden Ehegatten zustehenden Grundzulagen wie für die Kinderzulage, selbst wenn diese dem mittelbar Zulageberechtigten zusteht.
Mindesteigenbeitrag bei...