Folgen nach dem 31.12.2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, wird bei der Ermittlung des für den Besteuerungsanteil maßgeblichen Prozentsatzes nicht der tatsächliche Beginn der Folgerente herangezogen. Der für die spätere Rente maßgebende Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Rente von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist ein Prozentsatz von 50 % anzusetzen.[1] Renten aus derselben Versicherung liegen z. B. vor, wenn

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung folgt oder umgekehrt,
  • eine kleine Witwen-/Witwerrente einer großen Witwen-/Witwerrente folgt und umgekehrt,
  • eine Altersrente einer Erziehungsrente oder Erwerbsminderungsrente folgt.

Eine Folgerente aus derselben Versicherung liegt auch vor, wenn die Rentenempfänger nicht identisch sind, z. B. wenn eine Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente einer Altersrente des Versicherten nach dessen Tod nachfolgt.[2]

 
Praxis-Tipp

Waisenrente kann auch Folgerente sein

Wie bei der Witwenrente gilt auch für Waisenrenten (Halbwaisen- und Vollwaisenrenten) die Besonderheit, dass eine Folgerente vorliegt und somit ein fiktiver Rentenbeginn zu ermitteln ist, wenn der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat.

Zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils der Folgerente zieht die Finanzverwaltung[3] vom tatsächlichen Rentenbeginn der späteren Rente (nicht wie es das Gesetz vorschreibt: vom "Jahr" des Beginns der späteren Rente) die Laufzeit der vorhergehenden Rente ab.

[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 225.
[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 224.
[3] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 225.

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