Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
Rz. 47
Abbildung 7 verdeutlicht die Einbindung der handelsrechtlichen Abschlussprüfung in das aktienrechtliche Gesamtsystem der Aufstellung, Billigung und Feststellung des Jahresabschlusses. Sofern der Abschlussprüfer nach der Prüfung des durch den Vorstand erstellten Jahresabschlusses und Lageberichts, der Vorlage des Prüfungsberichts sowie der Beurteilung des Prüfungsergebnisses Einwände gegen den Jahresabschluss und/oder den Lagebericht erhebt und daraufhin Änderungen vom Vorstand vorgenommen werden, so erfolgt eine Nachtragsprüfung, wenn es die Korrekturen erfordern. Folgerichtig muss über das (neue) Prüfungsergebnis vom Abschlussprüfer berichtet und der Bestätigungsvermerk ggf. entsprechend ergänzt werden. Das Ausmaß der Nachtragsprüfung ergibt sich aus dem Umfang der Korrekturen; der Gegenstand ist jedoch derselbe wie bei der Abschlussprüfung. Ändert der Vorstand den Jahresabschluss nicht (er ist nicht dazu verpflichtet), dann wird ein eingeschränktes Testat oder gar eine Versagung des Testates notwendig. In allen Fällen werden Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat oder einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser kann den Jahresabschluss auch bei Einschränkung oder Versagung des Testates billigen. Den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers erhält die Hauptversammlung grundsätzlich in keinem Falle direkt. Ob sie ihn überhaupt vorgelegt bekommt, regelt die Ausnahmevorschrift von § 321a HGB oder die Satzung der Gesellschaft.
Abb. 7: Ablauf der Aufstellung, Prüfung, Billigung und Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG
Rz. 48
Sofern der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billigt und die Feststellung des Jahresabschlusses nicht der Hauptversammlung nach § 172 AktG überlassen werden soll, gilt dieser als f...