Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuordnung bei der Umsatzsteuer
  • Voller Vorsteuerabzug
  • Ausscheiden aus dem Unternehmen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
KfZ-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge 4590 6590   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Privatentnahmen allgemein 1800 2100   Privat (Eigenkapital)
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) 8820 4845   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer entweder einheitlich seinem Betriebsvermögen und seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen oder unterschiedlich behandeln, indem er ihn einkommensteuerlich dem Privatvermögen und umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnet. Bei einer nur umsatzsteuerlichen Zuordnung wird (per Saldo) nur der Vorsteuerabzug gebucht, jedoch nur insoweit, als der Unternehmer keine Umsätze erzielt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die laufenden Kosten werden mit Vorsteuerabzug auf das Konto "Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge" 4590/6590 (SKR 03/04)gebucht.

 

Buchungssatz:

Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pkw im Privatvermögen mit Vorsteuerabzug

Herr Huber hat seinen Pkw für 28.560 EUR (einschließlich 4.560 EUR Umsatzsteuer) angeschafft. Er nutzt den Pkw zu 38 % für seine betrieblichen Zwecke (keine Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen). Er zahlt den Kaufpreis von seinem betrieblichen Girokonto. Da der Pkw nicht zum Betriebsvermögen gehören soll, wird er auch nicht in der Buchführung ausgewiesen. Es ist allein die abziehbare Vorsteuer zu buchen.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 24.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.560 1200/1800 Bank 28.560

Die Rechnung über den Kauf des Pkws bleibt in den Buchführungsunterlagen, weil ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei einer Zahlung vom privaten Konto sieht die Buchung wie folgt aus:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.560 1890/2180 Privateinlagen 4.560

Wenn es technisch nicht möglich ist, allein die Umsatzsteuer zu buchen, sollte die Anschaffung des Fahrzeugs mit Vorsteuerabzug und sofortiger Entnahme gebucht werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 24.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.560 1890/2180 Privateinlagen 28.560
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 24.000 0320/0520 Pkw 24.000

Diese "Korrekturbuchung" erfolgt nur aus technischen Gründen, sodass die Privateinlage i. H. v. 24.000 EUR durch eine Privatentnahme rückgängig gemacht wird. Die Buchung sollte mit einem entsprechenden Buchungstext versehen werden bzw. sollte ein Beleg gefertigt werden, der die Buchung erläutert. Das ist auch zu beachten, wenn es um die Ermittlung von Über- und Unterentnahmen im Zusammenhang mit dem Abzug von Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) geht.

3 Privat-Pkw mit Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer entweder einheitlich seinem Betriebsvermögen und seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen oder unterschiedlich behandeln, indem er ihn einkommensteuerlich dem Privatvermögen und umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnet.

3.1 Wann der Unterschied zwischen der Einkommen- und der Umsatzsteuer ein Vorteil sein kann

Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ist das der Fall, sollte der Unternehmer seinen Firmen-Pkw auch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Eine abweichende Zuordnung bei der Umsatzsteuer macht keinen Sinn.

 
Wichtig

Abgabetermin 31.7.2022 – schriftliche Zuordnungsentscheidung für Pkw-Anschaffung 2021

Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dies kann durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen, in der der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend gemacht wird.

Ist der Unternehmer von der Abgabe unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, muss die Zuordnungsentscheidung auf andere Art und Weise getroffen werden, spätestens jedoch in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt endet regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Sollte also die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 aufgrund verlängerter Abgabefristen nach dem 31.7.2022 erfolgen, ist es empfehlenswert, das Finanzamt bereits schriftlich bis zum 31.7. von der Zuordnungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

Verwendet der Unternehmer sein Fahrzeug zwischen 50 % und 90 % für private Zwecke, wirkt sich die unterschiedliche Zuordnung wie folgt aus:

  • Trotz einer Zuord...

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