Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16.3.2006, VI R 87/04, BFH/NV 2006, 1205, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
K, eine GmbH, wollte die private Pkw-Nutzung ihres Geschäftsführers F nicht mittels 1 %-Regelung, sondern nach Fahrtenbuch lohnversteuern. Das Fahrtenbuch wies Datum, Ortsangaben (z.B. "Firma – Müllerstraße – Firma"), gelegentlich auch die Namen von Kunden oder den Zweck der Fahrt (z.B. Tanken) aus sowie den Kilometerstand am Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte K durch eine nachträglich erstellte Auflistung aus Fs handschriftlichem Tageskalender. Die Auflistung enthielt Datum, Standort, Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, den Grund der Fahrt, den Fahrer, das Fahrtziel und die Fahrtrouten. Das FA beurteilte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß und wandte die 1 %-Regelung an. Das FG entsprach der dagegen erhobenen Klage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.4.2010, 12 K 12047/09, Haufe-Index 2344350, EFG 2010, 1306), weil die Kombination aus handschriftlichen Daten und zusätzlichen Erläuterungen genüge.
Entscheidung
Der BFH beurteilte dagegen aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Er hob daher die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.
Hinweis
Das Besprechungsurteil präzisiert die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs....