Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Steuerklassenwahl vor. Sie können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Seit 2018 ist der gesetzlich festgelegte Grundfall die Steuerklassenkombination IV/IV, die nur durch gemeinsamen Antrag der Ehegatten zugunsten von III/V abgewählt werden kann. Anders als für die Jahre zuvor ist die Wahl der Steuerklassen nicht mehr Doppelverdiener-Ehegatten vorbehalten. Auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, besteht die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Die automatische Vergabe der Steuerklasse III an den Alleinverdiener-Ehegatten bzw. Lebenspartner ist ab 2018 entfallen.

Das Gesetz hält als 3. Möglichkeit neben den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V das sog. Faktorverfahren bereit, das beim einzelnen Ehegatten-Arbeitnehmer zu einer geringeren Lohnsteuer als bei der Steuerklasse V führt, aber mit einer höheren Belastung als bei der Steuerklasse III verbunden ist. Damit sollen die Nachteile der Steuerklasse V bei Doppelverdienern beseitigt werden, deren Jahresbezüge sich der Höhe nach deutlich voneinander unterscheiden. Der Arbeitnehmer-Ehegatte mit den höheren Lohneinkünften schneidet dabei jedoch deutlich schlechter ab als bei der Steuerklasse III.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens konnte bislang grundsätzlich nur einmal im Laufe eines Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, und zwar spätestens bis 30.11. des laufenden Jahres. Die Begrenzung des Steuerklassenwechsels bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten entfällt künftig. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 lässt der Gesetzgeber einen mehrfachen Wechsel ohne jährliche Begrenzung zu.[1]

 
Hinweis

Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehen

Wegen der in § 2 Abs. 8 EStG gesetzlich verankerten Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten[2] gelten die nachfolgenden Ausführungen in gleicher Weise für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch soweit sich die Möglichkeiten der Steuerklassenwahl bzw. des Faktorverfahrens ausdrücklich auf Ehegatten beziehen. Außerdem ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") der Begriff Ehegatte uneingeschränkt auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden.

2.1 Wahl der günstigsten Steuerklasse

Welche Wahl am günstigsten ist, also zum höchsten Nettolohn führt, richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Arbeitslohns, den die beiden Ehegatten im jeweiligen Kalenderjahr zusammen beziehen.

 
Wichtig

Formel für die Wahl der günstigsten Steuerklassenkombination

Die folgende Faustregel bietet die Möglichkeit einer überschlägigen Berechnung: Der Steuerklassenkombination III/V ist aus steuerlicher Sicht der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn auf den weniger gut verdienenden Ehegatten weniger als 40 % der Gesamtbezüge entfallen, der Besserverdienende also mehr als 60 % des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient.[1]

[1]

Zum Verfahren der Steuerklassenänderung s. Abschnitt 3.

2.2 Außersteuerliche Vorteile

Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse V sind diese Lohnersatzleistungen daher geringer als bei gleich hohem Bruttoarbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV einzubehalten ist. Auch das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Steuerabzugsbeträge sind in einem pauschalierten Verfahren in Abhängigkeit zur jeweiligen Steuerklasse in Abzug zu bringen.[1] Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.[2] Wegen der komplizierten Berechnung sollte im Einzelfall bei der zuständigen Elterngeldstelle eine genaue Kontrollrechnung durchgeführt werden, bevor man sich für einen Steuerklassenwechsel entscheidet. Dies gilt für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch für den Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III, wodurch der Ehegatte, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, ein höheres Nettoentgelt bezieht. Allerdings ist auch hier maximal ein Steuerklassenwechsel pro Jahr zulässig.[3] Ein weiterer Wechsel zur Erlangung eines höheren Elterngeldes ist nicht zulässig.[4]

 
Hinweis

Mehrfacher Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern

Bis 2019 war eine Änderung der Steuerklassenwahl bei Ehe-/Lebenspartnern nur einmal im Jahr möglich.[5] Seit 2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern nich...

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