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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.06.2014 - 11 K 11055/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind Ehegatten in einem Mehrfamilienhaus jeweils hälftige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sowie einer in einem anderen Stockwerk befindlichen, nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbaren Wohnung, die alleine von der Ehefrau als Arbeitszimmer für ihre nichtselbständige Arbeit genutzt wird, und wurde der Kaufpreis der beruflich genutzten Wohnung durch gemeinsame Darlehen der Ehegatten finanziert und wurden Zinsen und Tilgung für die Darlehen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt, so darf die Ehefrau die grundstücksbezogenen Aufwendungen für die ausschließlich von ihr beruflich genutzte Wohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils, also zu 50 %, als Werbungskosten abziehen.

2. „Grundstücksorientiert” sind alle Kosten, die verbrauchsunabhängig allein aufgrund der Eigentümerstellung entstehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 41/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute, die in den Streitjahren nichtselbständig tätig waren. Die Klägerin befand sich nach der Geburt des dritten Kindes Mitte 2006 bis Mitte des Jahres 2007 im Erziehungsurlaub, bevor sie wieder in den Schuldienst als Studienrätin z.A. zurückkehrte. Im August 2007 bezogen die Kläger eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der A.-Str in B.. Im gleichen Haus, jedoch auf einer a...

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