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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung / 1.2 Zuordnungskriterium Identifikationsnummer

Rainer Hartmann
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Für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber als Ordnungsmerkmal die persönliche Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat diese bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zwecke des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Die ID-Nr. ist ins Lohnkonto einzutragen.[1] Die sog. eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist für die Lohnsteuerbescheinigung seit 2023 nicht mehr als Ordnungsmerkmal zulässig.[2]

Als Ordnungsmerkmal darf nur noch die ID-Nr. verwendet werden, die sowohl in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 als auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 anzugeben ist.

 
Wichtig

Keine Weitergeltung der eTIN für im Ausland wohnende Grenzpendler

Auch nach der Einführung des ELStAM-Verfahrens sind Fälle möglich, in denen (aus technischen Gründen) ein Arbeitnehmer derzeit noch nicht am elektronischen Datenabruf teilnehmen kann. Bei im Ausland wohnenden Arbeitnehmern, bei denen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ein Lohnsteuerfreibetrag zum Abzug kommt oder die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sind (sog. Grenzpendler)[3] kann verfahrenstechnisch eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren frühestens ab 2027 erfolgen. Für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist auch bei diesen Arbeitnehmern das Vorliegen einer steuerlichen ID-Nr. erforderlich. Die eTIN als Ordnungsmerkmal für die Lohnsteuerbescheinigung war letztmals für das Jahr 2022 anzuwenden.[4]

In die Anlage N sind wie bisher die Lohndaten einzutragen, insbesondere der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn sowie die im Lohnsteuerverfahren einbehaltene Lohnsteuer und die sonstigen Steuerabzugsbeträge. Anhand der ebenfalls dort a...

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