Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer (widerlegbaren) Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.[1] Dies gilt auch bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen.[2]

Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht ist widerlegt, wenn ein positives Ergebnis einer Kapitalanlage in laufenden Erträgen oder Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG auf Dauer von vornherein ausgeschlossen erscheint.[3]

 
Wichtig

Bausparkassen

Problematisch gestalten sich besondere vor Einführung der Abgeltungsteuer angebotene Finanzierungsmodelle bei Bausparkassen, in denen Darlehensverträge mit neu abgeschlossenen bzw. noch nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen gekoppelt wurden.

Hierdurch konnte der Anleger eine konstante monatliche Belastung für seine Immobilieninvestition über mehrere Jahrzehnte erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Bausparvertrag

A hat im Jahr 2007 ein eigengenutztes Einfamilienhaus erworben. Den Kaufpreis finanzierte er größtenteils wie folgt:

Abschluss eines Darlehensvertrags über 300.000 EUR, wobei ein Teil der Darlehenssumme (60.000 EUR) nicht zur Kaufpreiszahlung eingesetzt wird, sondern in einen gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag fließt. In diesen Bausparvertrag werden anschließend monatlich Beiträge eingezahlt. Das Guthaben aus dem Bausparvertrag wird mit 3,1 % verzinst. Die Schuldzinsen für den Darlehensvertrag betragen 4,9 % p. a.

Einkommensteuerlich ergibt sich aus dieser Vertragskombination die Problematik, dass die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag – die im Beispielsfall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören – auf Dauer geringer sind als die hiermit zusammenhängenden Schuldzinsen.

Daher wurde in diesen Fällen bis zum Jahr 2008 von einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen.[4] Die Kapitalerträge wurden nicht angesetzt und die Kapitalertragsteuer erstattet. Durch den weggefallenen Werbungskostenabzug müsste der Anleger aber ab 2009 die Zinsen versteuern.

Bei einer vermieteten Immobilie gehören die Guthabenzinsen aus solchen Finanzierungskombinationen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Da die Schuldzinsen dort abzugsfähig sind, stellt sich die hier geschilderte Problematik nicht.

Zinsen aus Bausparverträgen werden auch ab 2009 aus Billigkeitsgründen nicht besteuert, wenn diese zur Finanzierung selbst genutzter Immobilien eingesetzt wurden und mit Auffüllkrediten bzw. Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt sind.[5] Dies gilt aber nur für Verträge, die bis zum 30.6.2010 abgeschlossen worden sind. Allerdings unterliegen die Zinsen – wie bisher – auf Ebene der Bausparkasse dem Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuerpflichtigen können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 32d Abs. 4 EStG durch das Veranlagungsfinanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen lassen.

Der Anleger trägt hierzu die versteuerten Bausparzinsen lt. Steuerbescheinigung in die Zeile 7 der Anlage KAP (mittlere Spalte) ein und füllt die rechte Spalte mit dem materiell zutreffenden Kapitalertrag (i. d. R. 0 EUR) aus. Die Steuerabzugsbeträge werden in die Zeilen 37 ff. eingetragen.[6]

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