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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 1.2 Einkunftserzielungsabsicht

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer (widerlegbaren) Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.[1] Dies gilt auch bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen.[2]

Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht ist widerlegt, wenn ein positives Ergebnis einer Kapitalanlage in laufenden Erträgen oder Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG auf Dauer von vornherein ausgeschlossen erscheint.[3]

 
Wichtig

Bausparkassen

Problematisch gestalten sich besondere vor Einführung der Abgeltungsteuer angebotene Finanzierungsmodelle bei Bausparkassen, in denen Darlehensverträge mit neu abgeschlossenen bzw. noch nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen gekoppelt wurden.

Hierdurch konnte der Anleger eine konstante monatliche Belastung für seine Immobilieninvestition über mehrere Jahrzehnte erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Bausparvertrag

A hat im Jahr 2007 ein eigengenutztes Einfamilienhaus erworben. Den Kaufpreis finanzierte er größtenteils wie folgt:

Abschluss eines Darlehensvertrags über 300.000 EUR, wobei ein Teil der Darlehenssumme (60.000 EUR) nicht zur Kaufpreiszahlung eingesetzt wird, sondern in einen gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag fließt. In diesen Bausparvertrag werden anschließend monatlich Beiträge eingezahlt. Das Guthaben aus dem Bausparvertrag wird mit 3,1 % verzinst. Die Schuldzinsen für den Darlehensvertrag betragen 4,9 % p. a.

Einkommensteuerlich ergibt sich aus dieser Vertragskombination die Problematik, dass die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag – die im Beispielsfall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören – auf Dauer geringer sind als die hiermit zusammenhängenden Schuldzinsen.

Daher wurde in diesen Fällen bis zum Jahr 2008 von einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht ausgegang...

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