Michael Winter
, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Für Wiederverkäufer, die eine Vielzahl von Gegenständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Differenz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen.
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 750 EUR nicht überschreiten, hat der Wiederverkäufer ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Die Gesamtdifferenz ermittelt er wie folgt:
| |
Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums (eines Jahres) |
| – |
Summe der Einkaufspreise desselben Zeitraums |
| = |
Bemessungsgrundlage für die Gesamtdifferenz |
Liegt der Gesamtkaufpreis für Sachgesamtheiten oder für eine Menge von Gegenständen nicht über 500 EUR, ist eine Aufschlüsselung der Einkaufspreise nicht erforderlich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamtpreis nicht über 750 EUR, können einzelne Gegenstände diesen Grenzwert logischerweise ebenfalls nicht überschreiten. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis.
Liegt der Gesamtpreis über 750 EUR ist zu prüfen, ob in der Gesamtsumme Gegenstände enthalten sind, die über 750 EUR liegen und auch einzeln verkauft werden. Der Wiederverkäufer muss den Wert für diese Gegenstände ggf. schätzen und eine Einzeldifferenz bilden, soweit der Wert eines Gegenstands über 750 EUR liegt.
Vorsicht: Falls die Gesamtdifferenz negativ ausfällt, beträgt die Umsatzsteuer 0 EUR. Die negative Gesamtdifferenz darf nicht auf das nachfolgende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belastung mit Umsatzsteuer zu hoch ausfällt.
Gesamtdifferenz für Einkäufe bis 750 EUR
Hans Groß ist Wiederverkäufer. Für Einkäufe bis 750 EUR wendet er die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz an....