Michele Schwirkslies
, Jean Bramburger-Schwirkslies
Im betrieblichen Bereich werden Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, soweit die Privatnutzung von regelmäßig 50 % nicht überschritten wird. Bei einer beruflichen Nutzung von 10 % bis 50 % kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Unternehmer vorgenommen werden.
Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
- als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" eingestuft werden kann oder
- ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt,
- die selbstständig nutzbar sind oder
- die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
3.1 Wann selbstständige Nutzbarkeit vorliegt
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Zumeist ist keiner dieser Bestandteile für sich selbstständig nutzbar (Ausnahmen: Monitor ist alternativ selbstständig als TV nutzbar, Drucker ist ein Kombigerät und auch selbstständig als Kopierer nutzbar). Im Regelfall stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010 ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.
Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines Druck...